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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaEinsatz-Fahrten, Ausnahmen § 70 StVZO, § 74 FeV19 Beiträge
AutorDirk8 B.8, Karlsbad / Baden-Württemberg889268
Datum23.11.2024 00:37      MSG-Nr: [ 889268 ]557 x gelesen

Geschrieben von Sebastian K.Weder die StVO, noch die StVZO (mit der der einzelne FM eher weniger zu tun haben dürfte) oder die FeV geben die Möglichkeit oder gar Pflicht, jederzeit ganz pauschal jegliche Vorgabe der entsprechenden Rechtsnorm außer Acht zu lassen, das wird immer eine streng einzelfallbezogene Prüfung sein. Eine Prüfung der einzelnen Situation, und der einzelnen vermeintlich oder tatsächlich gebrochenen Vorgabe.


In den Rechtsbereichen mit denen ich regelmäßig zu tun habe ist die Ausnahme einer gesetzlichen Regelung immer wieder ähnlich geregelt.
In den drei hier diskutierten Rechtskreisen unterstelle ich die sinngemäß gleiche Anwendung. Es kann davon ausgegangen werden dass eine im Gesetz eröffnete Ausnahme an Bedingungen geknüpft ist. Wenn keine Bedingungen formuliert sind gelten allgemeine Grundsätze. Dazu gehört z.B. das der Einzelfall geprüft und bewertet werden muss und ganz wichtig die Ausnahme nicht durch denjenigen (vermeidbar) verursacht werden darf der die Ausnahme beansprucht. Wenn ich also einen Feuerwehr LKW bewegen will, aber nicht den passenden Führerschein habe, ist dies vermeidbar und durch eigenes Unterlassen zu Stande gekommen. Man hätte nämlich Wochen oder Monate vorher schon den passenden Führerschein erwerben können. Zur Einzelfallprüfung gehört dann auch alle legalen Alternativen zu prüfen, eher also eine Nachbarwehr hinzuzuziehen, einen Fahrer von der E-Stelle zum GH zurück zu bringen, als ohne FE zu fahren.

Wenn dann trotzdem in guten Glauben ohne FE gefahren wird stellt dies erstmal eine Straftat dar. Man darf sich dann auch nicht wundern dass die Polizei dies verfolgt und der Staatsanwaltschaft übergibt. Dieser Fall ist ansonsten juristisch eindeutig geregelt, auch wie man aus der Nummer ggf. wieder ohne Strafe raus kommt. U.a. muss dazu das mit der Fahrt geschützte Rechtsgut das verletzte deutlich überwiegen, es muss das mildeste Mittel sein usw. Das weitere regelt dann das Standardverfahren im Strafrecht. Aber auch ohne Strafe will sicher keiner den Stress des juristischen Verfahrens mitmachen.

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