Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Einsatz-Fahrten, Ausnahmen § 70 StVZO, § 74 FeV | 19 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 889270 |
Datum | 23.11.2024 15:03 MSG-Nr: [ 889270 ] | 503 x gelesen |
Fahrerlaubnisverordnung
Fahrerlaubnisverordnung
Strafgesetzbuch
Fahrerlaubnisverordnung
Geschrieben von Udo B.Für Rudi ist die Aktion ein "Fahren ohne Fahrerlaubnis" und somit eine Straftat (§ 21 Abs. 1 StVG) - also nicht durch das OWi-Recht der FeV abgedeckt.
andere mögliche Sichtweise:
Wenn die FeV hier schon eine Ausnahme definiert hat, kommt das StGB überhaupt nicht zur Anwendung, weil eben nicht gegen die FeV verstoßen wurde.
Geschrieben von Udo B.Auch die Kommune als Fahrzeughalter wäre dran (§ 21 Abs. 2 StVG), und, die Kommune hätte rechtzeitig für geeignete Kraftfahrer und deren Alarmverfügbarkeit sorgen müssen, also auch nichts mit FeV-Ausnahme.
Auch wenn das Argument immer wieder genannt wird: So pauschal halte ich es, mit Verlaub, für Unfug. Auch wenn die Kommune für ausreichend Fahrerlaubnisse gesorgt hat, kann es statistisch immer noch vorkommen, dass bei einem konkreten Einsatz mal kein passender Fahrer anwesend ist. Für die Anwendungen der Ausnahmen im Straßenverkehrsrecht kommt es aber auf den konkreten Einzelfall an.
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