Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Aufwandsentschädigungen - Übungsleiterpauschalen - Steuerfreibeträge ab 2021 | 16 Beiträge |
Autor | Dirk8 S.8, Lindau / Bayern | 890609 |
Datum | 08.06.2025 14:00 MSG-Nr: [ 890609 ] | 317 x gelesen |
Hallo,
Geschrieben von Robin B.Naja, das liegt halt daran, dass eine Aufwandsentschädigung nunmal auch ein Einkommen ist!
Soweit würde ich es ja verstehen.
Dann will ich auch die Aufwendungen dafür von der Steuer absetzen. Da kommt, wie geschrieben der Spruch, dass es keine beruflich veranlassten Aufwendungen sind. Was denn nun?!
Und in vielen Fällen sind es ja auch Zahlung, die aufgrund der Diensttätigkeit anfallen und abgerechnet werden. Z.B: wenn man mit seinem eigenen Auto zum Lehrgang fährt und dann das "Trinkgeld" bekommt.
Gesellschaftlich. Bringt das außer Verwaltungsaufwand nicht viel.
Oder glaubte der damalige Finanzminister oder einer aus dem Ministerium daran, dass damit die Löcher in der Staatskasse gestopft werden können. Man sollte die Kirche im Dorf lassen. Aber das kommt dabei raus, wenn man jeden Parteigänger ins Ministerium holt und die beschäftigt werden wollen. Bei mir im Geschäft heißt es dann, "wenn Dumme fleißig werden". Passierschein A38...
Das hätte man auch pragmatischer lösen können, ohne die Steuergerechtigtkeit zu gefährden.
Gruß
Dirk
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| 24.02.2018 21:10 |
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Stef7fen7 W.7, Elmstein Aufwandsentschädigungen - Übungsleiterpauschalen - Steuerfreibeträge: Feuerwehr & e.V. | |