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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Aufwandsentschädigungen - Übungsleiterpauschalen - Steuerfreibeträge ab 2021 | 16 Beiträge | ||
Autor | Robi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen | 890622 | ||
Datum | 08.06.2025 20:41 MSG-Nr: [ 890622 ] | 369 x gelesen | ||
Geschrieben von Dirk S. Soweit würde ich es ja verstehen. Das kannst du doch auch, diese werden aber nicht über die normalen Werbungskosten aus deinem Hauptberuf abgerechnet. Nehmen wir als Beispiel den Stadtwehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Braunschweig. Dieser erhält entsprechend der aktuellen Satzung 380 Euro monatlich an Aufwandsentschädigung. Macht also jährlich 4.560 Euro. Jetzt hat man die Möglichkeit von zwei möglichkeiten: 1. Die Aufwendungen übersteigen den Wert der Ehrenamtspauschale nicht (aktuell 840 Euro/a), somit kannst du pauschal 840 Euro abrechnen und erhälst somit steuerrechtlich 3.720 Euro Einkommen. 2. Deine Aufwendungen übersteigen den Wert der Ehrenamtspauschale; also du hast z.B. Aufwendungen von 2400 Euro, so kannst du diese vollständig anrechnen: Du hast 2.160 Euro steuerliches Einkommen. | ||||
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