Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Radfahrer tot - VW-Logo führt zu Feuerwehrmann | 17 Beiträge |
Autor | Robi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen | 891328 |
Datum | 16.08.2025 00:57 MSG-Nr: [ 891328 ] | 757 x gelesen |
Geschrieben von Jakob T.Eine Entlassung aus der Wehr ließe sich nur so begründen:
"Schädigung des Ansehens der Feuerwehreinheit"
und
"Eine verbleib in der Feuerwehreinheit würde zu einer erheblichen Störung des Dienstbetriebes führen."
Sehe ich etwas anders, mit §13 Abs. 8 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz gibt es nochmals eine andere Vorgehensweise, die Höherwertig, als die kommunale Satzung anzuwenden ist: Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund nach Anhörung der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters, in Orts- und Stadtteilen auch der Wehrführerin oder des Wehrführers, entpflichten. Mit der Entpflichtung endet die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.
Ob dies hier in dem Sinne so anzuwenden ist. Allgemein ist meiner Meinung nach aber auch dass allgemeine Disziplinarrecht für Angehörige einer Verwaltung inkl. einer Beurlaubung/Suspendierung oder wie man es nennen mag, für Freiwillige Feuerwehrleute offen. Meiner Meinung nach, muss dies nicht extra in der Satzung geregelt sein.
Aber auch allgemein gehe ich mit der Auffassung aus rechtsstaatlicher Sicht: Erst Suspendierung, bei Verurteilung Ausschluss.
Auch wenn ich den Schritt bei der aktuell doch relativ klaren Beweislage verstehen kann.
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