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RubrikBerufsfeuerwehr zurück
ThemaEuGH - Urteil23 Beiträge
AutorMart8in 8M., Braunschweig / 336972
Datum27.04.2006 07:21      MSG-Nr: [ 336972 ]10768 x gelesen

Geschrieben von Gerhard PfeifferDu hast offensichtlich grundsätzliche Dinge nicht verstanden! In der Arbeitszeit wird gearbeitet! In der Bereitschaftszeit ist man für anstehende Arbeiten bereit!





Aber was verkürzt sich denn, wenn die Anwesendheitszeit von 56h auf 48h gesenkt wird? Genau, die Bereitschaftszeit. Die Arbeitszeit bleibt gleich. Dem Arbeitgeber entfallen also 8h totes Kapital pro Mitarbeiter. Übrig bleiben also 8h Bereitschaftszeit. Diese kannst du jetzt entsprechend über die Wochenarbeitstage verteilen. Gehen wir doch mal naiv daran:



2T = je 4h Bereitschaftszeit

4T = je 2h Bereitschaftszeit





Auch wenn ich noch die Pausenzeiten und max. Arbeitszeit einbeziehe, dann komme ich immer noch nicht auf eine Zeit, die eine Nachtruhe garantiert. Es ist eher so, dass die Arbeit mit einer 4h- Entspannung ausklingt. Wozu brauch man dann noch Betten?



Gruß

Michi


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