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Rubrik | Jugendfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Leistungsspange - Erwerb auch mit Grundlehrgang | 16 Beiträge | ||
Autor | Anne8tte8 S.8, Griesheim / Hessen | 352309 | ||
Datum | 29.07.2006 13:29 MSG-Nr: [ 352309 ] | 10389 x gelesen | ||
Auszug aus dem HBKG, §8 Abs 1 ) Bei den Freiwilligen Feuerwehren sollen nach Möglichkeit Jugendfeuerwehren gebildet werden. Angehörige einer Jugendfeuerwehr müssen das zehnte Lebensjahr vollendet haben. Als Leiterin oder Leiter einer Jugendfeuerwehr (Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart) darf nur tätig werden, wer die hierfür erforderliche Eignung und die Befähigung hat. Da steht nix von einem Austritt mit 18. Ich suche gerade noch nach einer ordentlichen Quellenangabe für meine Bahuptung, dass Mitglieder einer JF bis 27 Jahre alt sein können | ||||
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