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Bürgerliches Gesetzbuch
RubrikRettungsdienst zurück
ThemaEs gibt keine Notkompetenz Fähigkeiten mit SanC63 Beiträge
AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen362141
Datum23.09.2006 00:02      MSG-Nr: [ 362141 ]17487 x gelesen

Geschrieben von Sven TönnemannEs sind keine Waffen, sondern gefährliche Gegenstände i.S.v. § 224 StGB. Sie bleiben auch in der Hand des Arztes gefährliche Gegenstände.

Das wäre so auch mit meinem Rechtsverständnis vereinbar (auch wenn das nix heißen mag).

Geschrieben von Sven TönnemannIst er nicht mehr ansprechbar, wir man von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen können oder man kommt zum rechtfertigenden Notstand. Ob jemand in die Behandlung durch eine Person die kein Arzt mutmaßlich einwilligt ist zu bezweifeln.

Naja, wenn diese Maßnahme lebensrettend ist, dann ist das nicht zu bezweifeln - und darum gehts doch, oder?

Geschrieben von Sven TönnemannDer Rückgriff auf § 677 BGB als Rechtfertigungsgrund im Strafrecht wäre mir jetzt neu, will ich auch nicht komplett ausschließen, halte es aber für unwahrscheinlich.


Zumindest für einige deiner Kollegen scheint er jedenfalls nachvollziehbar zu sein.



Mit kameradschaftlichen Grüßen
Stefan


Feuerwehr Alpen
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