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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Feuerwehr und Umweltrecht | 11 Beiträge | ||
Autor | Fran8k B8., Roßtal / Bayern | 362612 | ||
Datum | 26.09.2006 09:38 MSG-Nr: [ 362612 ] | 6364 x gelesen | ||
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Moin Rene, zum Thema Wasserentnahme, etc.: Für Übungen ist hier der § 17 a WHG einschlägig. Dieser gilt jedoch nicht für ?echte? Notfälle (ein entsprechende Ausnahmebestimmung im Regierungsentwurf ist seinerzeit unter dem Hinweis ?Not kennt kein Gebot? und § 904 BGB ?Notstand? gestrichen worden). Im Ernstfall gelten hier in erster Linie Regelungen des Landeswasserrechts (vgl. Art. 25 BayWG). Ich kann mir jedoch keinen Einsatz vorstellen, wo Ausnahmen vom BBodSchG oder BImSchG zum tragen kommen sollten. Hast Du konkrete Beispiele? Geschrieben von Rene Queren Wo/wie ist geregelt, daß BBodSchG, WHG, BImSchG etc. für den Feuerwehreinsatz NICHT anzuwenden sind? Anwendbar sind diese Gesetze immer, evtl. gibt es jedoch entsprechende Sonder-/Ausnahmeregelungen. Gruß Frank | ||||
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