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Rubrik | Öffentlichkeitsarbeit | zurück | |||
Thema | ÖA im Einsatz | 16 Beiträge | |||
Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 372349 | |||
Datum | 23.11.2006 08:03 MSG-Nr: [ 372349 ] | 7043 x gelesen | |||
Themengruppe: | |||||
Mal ein paar Anmerkungen zu dem Thema: 1. Am Sinnvollsten ist die Aufhängung der Funktion des Pressesprechers als Stabsstelle beim Leiter der Feuerwehr (also nicht einzeln bei jeder Ortsteilwehr). 2. Auch wenn zur Sicherstellung der Verfügbarkeit mehrere Leute benannt werden (dann möglichst aus verschiedenen, jedoch nicht zwingend aus allen Ortsteilwehren), so ist ganz klar eine dieser Personen als Leiter der Stabsstelle zu benennen. 3. Die Benannten Personen müssen durch den Träger der Feuerwehr (=Stadt/Gemeinde) befugt sein entsprechende Aussagen nach außen hin zu Treffen. Auf die jeweiligen kommunalrechtlichen Regelungen wird verwiesen. 4. Das Verhältnis zum Pressesprecher der Stadt/Gemeinde muß klar abgesteckt sein. Sinnvoll ist die Vereinbarung einer Eigenständigen Tätigkeit unter dessen Fachaufsicht mit der Option, daß dieser bei gewissen Lagen die Leitung übernimmt. 5. Das ausgewählte Personal muß fachlich aber auch persönlich für diese Tätigkeit geeignet sein. Neben entsprechenden Kenntnissen der allgemeinen Pressearbeit, des Presserechts sowie der Medienlandschaft vor Ort, muß auch eine entsprechende feuerwehrfachliche Eignung vorhanden sein (min. auf Ebene GF, besser ZF). Auch muß der Pressesprecher das "Produkt" authentisch vertreten können. Das Produkt heißt in diesem Fall Sicherheit. Es macht daher Sinn wenn der Pressesprecher ein entsprechendes Äußeres hat und mal mindestens 25 Jahre, im Falle von weiblichen Pressesprechern sogar mindesten 30 Jahre alt ist (fünf Jahre mehr könnten in beiden Fällen auch nicht schaden...) 6. Der Pressesprecher sollte immer über Einsätze informiert werden, spätestens jedoch parallel zum Leiter der Wehr. Er hat dann selbsttätig aufgrund der gemeldeten Lage zu entscheiden wann er zur Einsatzstelle mit ausrückt, sofern er nicht direkt vom Einsatzleiter angefordert wird. Auch wenn er nicht die Einsatzstelle angefahren ist sollte er näheres über den Einsatz wissen (z.B. durch selbständigen Zugriff auf Einsatzprotokolle, ...) 7. Eine entsprechende Schulung des Pressesprechers ist selbstverständlich. Darüber hinaus sollte jedoch jede Einsatzkraft über den Umgang mit der Presse belehrt werden und darüber hinaus die Ebene der GF/ZF,... eine weitergehende Schulung in diesem Bereich erhalten. 8. Durch die Einbindung des kommunalen Pressesprecher (sowie ggf. dessen Anhang), dürfte die Notwendigkeit noch weitere Kräfte von außen hinzuzuziehen gering sein. Dennoch sollte diese Möglichkeit mit den Wehren der Nachbargemeinden sowie dem Pressesprecher der eigenen Kommune bereits im Vorfeld abgesprochen und -geklärt sein. Der Einsatz dieses von außen kommenden Personals sollte jedoch zwingend unter der Leitung eigenen Personals stehen. MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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