Rubrik | pers. Ausrüstung |
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Thema | Vorgeschriebene PSA in der JF | 70 Beiträge |
Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 377733 |
Datum | 30.12.2006 21:58 MSG-Nr: [ 377733 ] | 25448 x gelesen |
Infos: | 30.12.06 Bekleidungsrichtlinie der DJF
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Jugendfeuerwehr
Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Gesetzliche Unfallversicherung
Gesetzliche Unfallversicherung
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
1. Europäische Norm
2. Englisch
Gesetzliche Unfallversicherung
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
1. Europäische Norm
2. Englisch
Gesetzliche Unfallversicherung
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
1. Europäische Norm
2. Englisch
1. Europäische Norm
2. Englisch
Ich meine allerdings mich erinnern zu können, das es für die JF abweichende Regelungen gibt, nach denen kein Sicherheitsschuhwerk sondern lediglich feste Schuhe erforderlich sind.
Das geben die Unterlagen der DJF her...
Hier ein Auszug aus der GUV-V C53
Persönliche Schutzausrüstungen
§ 12.
(1) Zum Schutz vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes bei Ausbildung,
Übung und Einsatz müssen folgende persönliche Schutzausrüstungen
zur Verfügung gestellt werden:
1. Feuerwehrschutzanzug
2. Feuerwehrhelm mit Nackenschutz
3. Feuerwehrschutzhandschuhe
4. Feuerwehrschutzschuhwerk
(2)
(...)
Zu § 12:
Der Unternehmer ist nach § 4 der UVV „Allgemeine Vorschriften“
(GUV-V A 1, bisher GUV 0.1) verpflichtet, geeignete persönliche Schutzausrüstungen
zur Abwehr möglicher Unfall- oder Gesundheitsgefahren zur
Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
Das schließt die Wartung, Pflege und rechtzeitige Aussonderung von persönlichen
Schutzausrüstungen ein. D.h., sie ist nach jedem Einsatz durch
die Träger auf Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Schäden zu prüfen
(Sichtprüfung). Schäden durch mechanische Einwirkung bzw. Wärmeeinwirkung
können den Verlust oder die Reduzierung von Schutzfunktionen
der persönlichen Schutzausrüstung zur Folge haben. Auf Grund von Schäden,
bei denen nicht sicher ist, ob die Schutzwirkung erhalten bleibt, sind
die entsprechenden Teile auszusondern. Für den Feuerwehr-Haltegurt und
die Feuerwehrleine gelten die Angaben der „Prüfgrundsätze für Ausrüstung
und Geräte der Feuerwehr“ (GUV-G 9102, bisher GUV 67.13) bzw. die
Herstellerangaben. Für Feuerwehrhelme nach DIN EN 443 aus duroplastischem
Kunststoff ist entsprechend der GUV-Regel „Benutzung von Kopfschutz“
(GUV-R 193, bisher GUV 20.15) ein Ausmusterungszeitraum nicht
ausdrücklich genannt, aber auch sie können durch mechanische Beschädigungen
oder Wärmeeinwirkungen unbrauchbar werden.
Zum Schutz vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes sind für jeden
Feuerwehrangehörigen die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten persönlichen
Schutzausrüstungen bereitzustellen.
Für Angehörige der Jugendfeuerwehren ist die Forderung z.B. erfüllt, wenn
– ein Anzug nach landesrechtlichen Regelungen,
– ein Schutzhelm entsprechend DIN EN 397 „Industrieschutzhelme“
(vgl. auch GUV-Regel „Benutzung von Kopfschutz“ [GUV-R 193, bisher
GUV 20.15]),
– Sicherheitsschuhe entsprechend DIN EN 345 Teil 1 bis EN 345 Teil 2,
– Schutzhandschuhe
zur Verfügung gestellt werden.
MkG
Marc
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