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Jugendfeuerwehr
Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Gesetzliche Unfallversicherung
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DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
1. Europäische Norm
2. Englisch
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Rubrikpers. Ausrüstung zurück
ThemaVorgeschriebene PSA in der JF70 Beiträge
AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen377733
Datum30.12.2006 21:58      MSG-Nr: [ 377733 ]25448 x gelesen
Infos:
  • 30.12.06 Bekleidungsrichtlinie der DJF

  • Ich meine allerdings mich erinnern zu können, das es für die JF abweichende Regelungen gibt, nach denen kein Sicherheitsschuhwerk sondern lediglich feste Schuhe erforderlich sind.

    Das geben die Unterlagen der DJF her...


    Hier ein Auszug aus der GUV-V C53

    Persönliche Schutzausrüstungen

    § 12.
    (1) Zum Schutz vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes bei Ausbildung,
    Übung und Einsatz müssen folgende persönliche Schutzausrüstungen
    zur Verfügung gestellt werden:
    1. Feuerwehrschutzanzug
    2. Feuerwehrhelm mit Nackenschutz
    3. Feuerwehrschutzhandschuhe
    4. Feuerwehrschutzschuhwerk

    (2)
    (...)



    Zu § 12:
    Der Unternehmer ist nach § 4 der UVV „Allgemeine Vorschriften“
    (GUV-V A 1, bisher GUV 0.1) verpflichtet, geeignete persönliche Schutzausrüstungen
    zur Abwehr möglicher Unfall- oder Gesundheitsgefahren zur
    Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
    Das schließt die Wartung, Pflege und rechtzeitige Aussonderung von persönlichen
    Schutzausrüstungen ein. D.h., sie ist nach jedem Einsatz durch
    die Träger auf Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Schäden zu prüfen
    (Sichtprüfung). Schäden durch mechanische Einwirkung bzw. Wärmeeinwirkung
    können den Verlust oder die Reduzierung von Schutzfunktionen
    der persönlichen Schutzausrüstung zur Folge haben. Auf Grund von Schäden,
    bei denen nicht sicher ist, ob die Schutzwirkung erhalten bleibt, sind
    die entsprechenden Teile auszusondern. Für den Feuerwehr-Haltegurt und
    die Feuerwehrleine gelten die Angaben der „Prüfgrundsätze für Ausrüstung
    und Geräte der Feuerwehr“ (GUV-G 9102, bisher GUV 67.13) bzw. die
    Herstellerangaben. Für Feuerwehrhelme nach DIN EN 443 aus duroplastischem
    Kunststoff ist entsprechend der GUV-Regel „Benutzung von Kopfschutz“
    (GUV-R 193, bisher GUV 20.15) ein Ausmusterungszeitraum nicht
    ausdrücklich genannt, aber auch sie können durch mechanische Beschädigungen
    oder Wärmeeinwirkungen unbrauchbar werden.
    Zum Schutz vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes sind für jeden
    Feuerwehrangehörigen die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten persönlichen
    Schutzausrüstungen bereitzustellen.

    Für Angehörige der Jugendfeuerwehren ist die Forderung z.B. erfüllt, wenn
    – ein Anzug nach landesrechtlichen Regelungen,
    – ein Schutzhelm entsprechend DIN EN 397 „Industrieschutzhelme“
    (vgl. auch GUV-Regel „Benutzung von Kopfschutz“ [GUV-R 193, bisher
    GUV 20.15]),
    – Sicherheitsschuhe entsprechend DIN EN 345 Teil 1 bis EN 345 Teil 2,
    – Schutzhandschuhe
    zur Verfügung gestellt werden.



    MkG
    Marc


    Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
    Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

    Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
    (2) ...


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