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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaBayrisches Feuerwehrgesetz wir geändert.123 Beiträge
AutorGuid8o L8., Pforzheim / Baden-Württemberg383153
Datum27.01.2007 14:19      MSG-Nr: [ 383153 ]94816 x gelesen
Infos:
  • 24.04.08 BayFwG (zuletzt geändert am 14.02.2008) - Sonderdruck
  • 06.03.08 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) vom 23. Dezember 1981 (GVBl S. 526) - mit Änderung vom 14.02.2008
  • 26.09.07 Gesetzentwurf passiert Kabinett (alb Seite 6)
  • 06.02.07 Kurzinformation zum Sachstand der Novellierung
  • 26.01.07 Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes - Stand 23.01.2007
  • 25.01.07 SächsBRKG

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  • Geschrieben von Ulrich Cimolinonicht mit dem gleichen Erreichungsgrad - oder willst Du überall Feuerwachen bauen?!

    Ich habe drei Jahre (nebenberuflich) Brandschutzbedarfsplanung gemacht und sicher nicht ganz NRW mit HA-Wachen zugepflastert. ;-)

    Die Anzahl der Funktionen, die Hilfsfrist und der Erreichungsgrad können örtlich angepasst werden, keine Frage.

    Ich sagte, dass die gleiche Hilfsfrist für Stadt+Land konsequent ist. Mit einer Parallelität von Ereignissen hat das erst einmal gar nichts zu tun. In Gemeinden mit vielleicht 200 Einsätzen im Jahr ist nur eine Handvoll Einsätze im Sinne des AGBF-Schutzziels enthalten, da kommt ja wohl niemand auf die Idee, die gleiche Risikovorhaltung wie in einer Stadt mit 2000 Einsätzen zu fordern (oder zu bezahlen).

    Ich halte allerdings wenig davon, den Erreichungsgrad auf 50% zu senken. Dann lieber ein geringeres Schutzziel, das aber auch zu 90% erreicht wird. Soll heißen: Lieber 6 Funktionen in 10 Minuten in 90% der Fälle als 10 Funktionen in 8 Minuten in 50% der Fälle. Das ist dann ja fast wie "Münze werfen".



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