News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaForderungen der Komune64 Beiträge
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW388514
Datum26.02.2007 22:30      MSG-Nr: [ 388514 ]16573 x gelesen

Hallo!

Geschrieben von ---Guido Lobermann--- Du kommst aus NRW? Da gibt es meines Wissens keine Erstattung vom Land.

Es sollte aber:

FSHG §40, Absatz 5:
Das Land trägt die Kosten für das Institut der Feuerwehr. Zu den Kosten gehören die
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung der Lehrgangsteilnehmer. Eine Beteiligung der
Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Vorbereitungsdienst an den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung ist zulässig. Die von den Gemeinden aufgrund der Teilnahme von ehrenamtlichen Angehörigen öffentlicher Feuerwehren an Lehrgängen zu ersetzenden Arbeitsentgelte und Verdienstausfälle (§ 12 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz, § 12 Abs. 3) und
Kinderbetreuungskosten (§ 12 Abs. 5 Sätze 2 und 3) werden ihnen vom Land erstattet.


Gruß,
Henning



Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen

<< [Master]antworten>>
flache AnsichtBeitrag merkenalle Beiträge als gelesen markieren
Beitrag weiterempfehlen

 ..

0.122


Forderungen der Komune - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt