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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Abrechnung von kostenpflichtigen Einsätzen in Thüringen | 5 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 390527 | ||
Datum | 10.03.2007 16:54 MSG-Nr: [ 390527 ] | 4611 x gelesen | ||
Geschrieben von Thomas Evers wir sind bei der Überarbeitung unserer Kostensatzung. Lt. Aussagen der Kommunalaufsicht in unserem Landkreis können wir nur Personalkosten für Kameraden verlangen, welche auch eine Aufwandsentschädigung bekommen Da empfehle ich dem Mitarbeiter beim Kreis sich noch mal § 43 BrSchG Th durchzulesen und seine Antwort noch mal klarer zu formulieren. Denn nach § 43 gilt (1) Die Aufgabenträger können Ersatz der ihnen durch die Wenn Ihr Freiwillige Einsatzkräfte habt, dann können natürlich auch deren Lohnausfallkosten verlangt werden. So hat zum Beispiel das VG Minden (ist natürlich nicht in Th) gesagt (Urteil vom 11.05.2000 ? 9 K 1661/98 ?, SgEFEu § 41 Abs. 3 FSHG Nr. 3): 1. Eine Kostenpauschale von 45,00 DM je Stunde für den Personaleinsatz eines Feuerwehrangehörigen ist nicht zu beanstanden. Vielleicht mag er Euch mal schriftlich geben, worauf er seine Aussage stützt, vielleicht gibt es da ja einen Runderlass, was ich aber stark anzweifle. Vielleicht wurde auch nur der Begriff Lohnkostenerstattung und Aufwandspauschale verwechselt? Gruß Sven | ||||
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