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Brandschutzgesetz
1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaAbrechnung von kostenpflichtigen Einsätzen in Thüringen5 Beiträge
AutorSven8 T.8, Monheim / NRW390527
Datum10.03.2007 16:54      MSG-Nr: [ 390527 ]4611 x gelesen

Geschrieben von Thomas Everswir sind bei der Überarbeitung unserer Kostensatzung. Lt. Aussagen der Kommunalaufsicht in unserem Landkreis können wir nur Personalkosten für Kameraden verlangen, welche auch eine Aufwandsentschädigung bekommen

Da empfehle ich dem Mitarbeiter beim Kreis sich noch mal § 43 BrSchG Th durchzulesen und seine Antwort noch mal klarer zu formulieren.
Denn nach § 43 gilt (1) Die Aufgabenträger können Ersatz der ihnen durch die
Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten verlangen

Wenn Ihr Freiwillige Einsatzkräfte habt, dann können natürlich auch deren Lohnausfallkosten verlangt werden.

So hat zum Beispiel das VG Minden (ist natürlich nicht in Th) gesagt (Urteil vom 11.05.2000 ? 9 K 1661/98 ?, SgEFEu § 41 Abs. 3 FSHG Nr. 3):
1. Eine Kostenpauschale von 45,00 DM je Stunde für den Personaleinsatz eines Feuerwehrangehörigen ist nicht zu beanstanden.

Vielleicht mag er Euch mal schriftlich geben, worauf er seine Aussage stützt, vielleicht gibt es da ja einen Runderlass, was ich aber stark anzweifle. Vielleicht wurde auch nur der Begriff Lohnkostenerstattung und Aufwandspauschale verwechselt?

Gruß
Sven



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