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RubrikRettungsdienst zurück
ThemaBereitschaftszeit Rettungsdienst nach TVÖD7 Beiträge
AutorMarc8us 8P., Rahden / NRW414538
Datum11.07.2007 20:03      MSG-Nr: [ 414538 ]8634 x gelesen

Geschrieben von Sebastian KruppAnhang B zu § 9 TvÖD beachten, vielleicht wirds dann klarer.

Der Blick in den Anhang B lässt es nur auf den ersten Blick klarer erscheinen. In einer Kommentierung heisst es nämlich:

"Grundsätzlich gilt, dass Bereitschaftszeiten bei Wechselschicht- und Schichtarbeit nicht
möglich sind.
In Bereitschaftszeiten muss die Arbeit ohne Arbeitsleistung überwiegen (mindestens 51
v.H.). Auch wenn das Arbeitszeitgesetz den Begriff der Bereitschaftszeiten nicht kennt, so
gelten die tariflichen und gesetzlichen Grenzen, d.h. für Beschäftigte, in deren Tätigkeiten
regelmäßig und nicht in unerheblichen Umfang Bereitschaftszeiten anfallen, darf arbeitszeitschutzrechtlich die Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten.
Vergütungsrechtlich werden Bereitschaftszeiten zur Hälfte als Arbeitszeit bewertet.

Beispiel: 29,5 Stunden Vollzeit, 18 Stunden Bereitschaftszeit. Hierbei ist die wöchentliche Höchstarbeitszeit mit 47,5 Stunden fast erreicht. Die Vorgabe gemäß Anhang zu § 9 B Abs. 1, dass die Summe aus den faktorisierten Zeiten und der Vollarbeit die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 (in diesem Fall 38,5 Stunden in West) nicht überschreiten darf, ist erfüllt. Vergütet werden 29,5 Stunden als Vollarbeitszeit und 9 Stunden aus der faktorisierten Bereitschaftszeit vergütet. Somit ist der/die Beschäftigte 47,5 Stunden anwesend und erhält für 38,5 Stunden das Entgelt.
Die Entscheidung zur Durchführung von Bereitschaftszeiten unterliegt der Mitbestimmung
durch die Personal- und Betriebsräte und ist nur im Rahmen einer einvernehmlichen (also
ohne Einigungsstelle) Dienst-/Betriebsvereinbarung möglich. Hierbei ist besonders darauf zu
achten, dass in der Dienstplan-/Einsatzplangestaltung für die Beschäftigten keine Minusstunden
entstehen.
Die nach Anhang zu § 9 B Abs. 2 formulierte Höchstarbeitszeit von 12 Stunden bedeutet
Vollarbeit einschließlich etwaiger Bereitschaftszeiten. (arbeitsschutzrechtlich sind Bereitschaftszeiten
wie „normale“ Arbeitszeit zu betrachten.)"

Besonders interessant ist der Satz "Die Entscheidung zur Durchführung von Bereitschaftszeiten unterliegt der Mitbestimmung durch die Personal- und Betriebsräte und ist nur im Rahmen einer einvernehmlichen (also ohne Einigungsstelle) Dienst-/Betriebsvereinbarung möglich."

Es würde mich schon interessieren, ob es Dienststellen gibt, in denen der Personalrat Bereitschaftszeiten abgelehnt hat???


Viele Grüße
Marcus

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung wieder!

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