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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Rauchmelder - Einbauvorschriften | 37 Beiträge | ||
Autor | Thor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen | 417663 | ||
Datum | 28.07.2007 20:59 MSG-Nr: [ 417663 ] | 17001 x gelesen | ||
Moin, Geschrieben von Schindler Mike Du meinst also im Ernst, dass der zuständige Mitarbeiter der KV das aus seiner mehr oder weniger großen Erfahrung ableitet? Mit Glück hat er msogar Ahnung von dem was er tut. Vielleicht aber auch nicht. Eventuell hat er ja so gar konkret die Platzierung der Melder SO vorgegeben wie sie angebracht sind oder er hat sie vorgeben, aber der Monteur ignoriert es. Oder man verlässt sich drauf, dass sie einfach sinnig platziert werden, indem man eine Montage nach Stand der Technik fordert. Geschrieben von Schindler Mike Keine Norm oder Verordnung? Keine Empfehlung der Sachversicherer oder sonst wem? Wäre nur verbindlich, wenn in der Genehmigung/Vorgabe der KV so angeführt... Geschrieben von Schindler Mike Das heißt also auch, dass der Mitarbeiter x in Köln, das anders machen kann als Mitarbeiter y in Berlin? Letztlich schon. Er muss halt bei der Genehmigung bzw. einer ggf. durchzuführenden Abnahme den ausreichenden Zustand definieren. Was er darunter versteht, liegt in seinem Ermessen, wobei es natürlich rechtssicherer ist, sich an VDS & co zu orientieren. Da ist im Streitfalle die Beweisführung einfacher. Im Grunde liegt die Verantwortung - wenn keien explizite Montage an diesem Ort vorgegeben wurde - beim ausführenden Unternehmen, dass entweder die Vorgabe auf eigenes Risiko missachtet (hier wäre dann ggf. noch der Betreiber des Gebäudes mit im Boot, wenn er den Mangel erkennen können müsste) oder in eigener Verantwortung diese Anbringung als ausreichend den Regeln der Technik entsprechend definiert. Wenn was passiert, geht's auf Kosten des Unternehmens bzw. seiner Betriebshaftpflicht. Hilft den möglichen Opfern dann zwar nicht, ist aber gerade in Mode, sich aus sämtlichen verbindlichen Vorgaben zu verabschieden. Siehe Betriebssicherheitsverodnung und Gefährdungsbeurteilungen. Wo früher mehr oder minder eindeutige Vorgaben gemacht wurden, haftet nun der ersteller der GeBe. Im Grunde kann man die Berufsgenossenschaften auflösen. Das was früher unter Restrisiko bei Umsetzung ihrer Vorgaben verbucht wurde lässt sich heute auf eine unzureichende GeBe abwälzen. Sobald etwas passiert, ist sie halt nicht mehr angemesen gewesen. Prämien kassieren ohne zu haften. So macht Versichern doch Spaß. :-/ Gruß, Thorben | ||||
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