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Jugendfeuerwehr
RubrikJugendfeuerwehr zurück
ThemaEintritt in die Jugendfeuerwehr ab 11 Jahren, speziell Bayern116 Beiträge
AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen423514
Datum24.08.2007 23:57      MSG-Nr: [ 423514 ]42811 x gelesen

Und eine JF, die anerkannter Träger der Jugendarbeit ist oder werden will, braucht schon eine Satzung, auch wenn man sie dann Jugendordnung nennt.

Dies stimmt zwar, jedoch aufgrund des Rechtstatuses einer Jugendfeuerwehr (resp. Feuerwehr) muß auch eine Rechtsgrundlage für die Schaffung einer solchen Jugendordnung gegeben sein. Und da fängt das Problem erst an...

Zwar existieren zur Ergänzung der Brand- und Feuerschutzgesetze kommunale Satzungen betreffend der Feuerwehr. Diese werden aber von den kommunalen Legislativen beschlossen. Natürlich ist es nun möglich, daß diese kommunalen Satzungen ihren Jugendfeuerwehren die Möglichkeit einräumen ihre gruppeneigenen Probleme mithilfe einer selbst beschlossenen Jugendordnung zu lösen. Es muß dabei jedoch trotzdem sichergestellt sein, daß diese sich im Rahmen des geltenden Rechts (insbesondere Brandschutzrecht, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht sowie kommunalem Recht) bewegen. Dummerweise würde die Erstellung einer eigenen Jugendordnung (insbesondere in Punkten, welche den Jugendämtern ganz wichtig sind) durch den existierenden Rahmen sehr stark eingeschränkt.

Bevor einer Fragt: Ja, ich kenne die Praxis. Zumeist wird irgendeine Jugendordnung beschlossen und auch gelebt, die mit dem Recht nicht in Einklang zu bringen ist und daher eigentlich kaum das Papier wert ist auf dem sie steht aber dennoch dind die Jugendämter zufrieden.

MkG
Marc

P.S. Auch die existierenden Jugendordnungen der Landesjugendfeuerwehren sind (sofern mir bekannt) eigentlich juristisch gesehen nicht umsetzbar.


Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...


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