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Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Zugangsvoraussetzungen für den Ausstieg in den gehobenen Dienst | 3 Beiträge | ||
Autor | Udo 8W., Dinslaken / NRW | 425397 | ||
Datum | 31.08.2007 16:30 MSG-Nr: [ 425397 ] | 4011 x gelesen | ||
Geschrieben von Thomas Leuchter Hallo, Für NRW gilt: LVO Feu § 12, Aufstieg (1) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie 1. eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt haben, 2. am Führungslehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst mit Erfolg teilgenommen haben und 3. nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst geeignet sind. Für Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, die die Laufbahnprüfung mindestens mit "gut" bestanden haben, kann die Dienstzeit nach Satz 1 Nr. 1 um ein Jahr gekürzt werden. Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung. Der einzelne Dienstherr kann weitere zeitliche Kriterien erstellen. Im Regelfall darf die Mindeszeit aber nicht unterschritten werden. Gruß Udo | ||||
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