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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Sonder- und Wegerecht bei Übungsfahrten | 14 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 438128 | ||
Datum | 06.11.2007 21:02 MSG-Nr: [ 438128 ] | 8300 x gelesen | ||
Geschrieben von Sebastian Krupp Also hat man nur Sonderrechte (somit kein Eingriff in Rechte anderer), soll diese aber mit den Mitteln des "Wegerechtes" signalisieren, die jedoch die anderen Verkehrsteilnehmer völlig anders interpretieren werden. Richtig! Rein objektiv gibt es hier wohl keine Unterschiede. Die Unterschiede liegen wohl ausschließlich im subjektiven Bereich. Dürfte im Falle eines Unfalls und den anschließenden Ermittlungen aber eine Rolle spielen. Ich sehe schon die Vernehmung des Fahrers vor mir: a. Ich habe Wegerechte nach 38 StVO in Anspruch genommen! b. Ich habe meine Sonderrechte bei der Übungsfahrt nur durch Blaulicht und Martinshorn unterstützt. Und jetzt die Frage! Wer dürfte nach Auffassung des Referenten dann bessere Chancen besitzen? Von daher nicht uninteressant! Zumindest mal von der Betrachtungsweise her gesehen. so long Jürgen Suche Orden- und Auszeichnungen sowie Uniformen der Feuerwehr vor 1945 | ||||
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