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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Ersazanspruch bei Erste-Hilfe Leistung | 4 Beiträge | ||
Autor | Ludw8ig 8S., Lützelbach-Haingrund / Hessen | 477469 | ||
Datum | 15.04.2008 06:42 MSG-Nr: [ 477469 ] | 3997 x gelesen | ||
Hm, ich will´s mal für den Fall einer verpassten Prüfung (IHK) betrachten, denn da kann ich einigermaßen kompetent (Prüfungsausschußvorsitzender) Auskunft geben: - in so einem Falle würde der Prüfungsausschuß nach Sachlage (möglichst sofort, evtl. nach Rücksprache mit "zuständiger Stelle") eine Entscheidung treffen: - Nachprüfung noch am selben Tag (mit Bericht in der Niederschrift über "besondere Vorkommnisse") mit Vorbehalt der Vorläufigkeit oder - Prüfung wird als "aus wichtigem Grund nicht anwesend" neutralisiert, d.h. der Versuch gilt als nicht stattgefunden (der Kandidat hat weiter seine 3 Versuche) Nachprüfungen (Theorie) finden dann i.d.R. ein halbes jahr später statt, bei prakt. Terminen kann der PA einen schnelleren Ersatztermin anberaumen. Natürlich sollte der Grund der Abwesenheit nachweisbar sein.... MkG Ludwig To do is to be (Camus) To be is to do (Sartre) Do be do be do (Sinatra) | ||||
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