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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Unter 18-jährige und Einsätze. Neuer Erlass IM SH. | 148 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Fürth / Hessen | 565345 | ||
Datum | 22.06.2009 15:17 MSG-Nr: [ 565345 ] | 122410 x gelesen | ||
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Hallo, Geschrieben von Ulrich Cimolino 1. denk mal über Deine Wortwahl nach! brauche ich nicht drüber nachzudenken, da stehe ich absolut dazu. Geschrieben von Ulrich Cimolino 2. hast Du damit die von 16 - 18 völlig vergessen! (Die würden auch komplett nicht ausrücken dürfen!) In Hessen ist es ab 17 möglich, auch hier gibt es doch recht viele Wehren, bei denen dennoch erst ab 18 mit ausgerückt wird... Geschrieben von Ulrich Cimolino 3. dürften etliche Leute heutiger JF eine weit bessere Ausbildung haben, als "erfahrene" Kollegen. warum dann überhaupt auf TM 1 schicken und nicht gleich auf FII? Geschrieben von Ulrich Cimolino 4. ist manche Jugendfreizeit gefährlicher, als bestimmte "Einsätze". das weißt du vorher? Geschrieben von Ulrich Cimolino 5. glücklich die, die JEDERZEIT ausreichend ausgebildetes Personal in der notwendigen Zeit zur Verfügung zu haben, um ALLE Einsatztätigkeiten mit diesen besetzen zu können. Das ist aber schon lang nicht mehr flächendeckend gewährleistet! Das war 1945 das gleiche Problem... Und man hat genau das gleiche probiert... Geschrieben von Ulrich Cimolino Das heißt doch noch lange nicht, dass die Jugendlichen im Innenangriff, im 5m-Kreis eines PKW-Unfalls etc. eingesetzt werden sollen, Ist das Aufbauen der WV im öffentlichen Verkehrsraum ungefährlich? Geschrieben von Ulrich Cimolino "Gutmenschentum" ist auch hier nicht hilfreich.... Das "Verheizen" von Jugendlichen auch nicht... Weil ja immer die Beispiele von Sportvereinen gebracht werden... Ich musste mit 17 ein Attest meines Arztes vorlegen, dass keine gesundheitlichen Bedenken bestehen als Jugendlicher in einer Aktivenmannschaft zu spielen... Viele Grüße Christian Meine Meinung und nicht die meiner Feuerwehr! besucht die Feuerwehr Steinbach "Die Feuerwehrmannschaft hat sich für ihre Verrichtungen gut einzuüben, so daß jedes einzelne Mitglied sämmtliche ihm zugewiesene Arbeiten mit der nöthigen Sicherheit und Kennntniß ausführen kann" (Übungsbuch, Dienst- und Sanitätsvorschriften für Feuerwehren im Großhergzogtum Hessen, 1891) | ||||
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