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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Suche Dienstvereinbarung ! | 9 Beiträge | ||
Autor | Bach8 R.8, Weitolshausen / Hessen | 573453 | ||
Datum | 31.07.2009 20:23 MSG-Nr: [ 573453 ] | 3327 x gelesen | ||
Dienstvereinbarungen können, rechtswirksam, nur abgeschlossen werden wenn für die angestrebte Regelung keine rechtliche Regelung vorliegt. Siehe für Hessen § 85 HBG Link insbesondere Absatz 2, hier ist innerhalb von zwölf Monaten für den Mehrdienst der Freizeitausgleich zu gewähren. Siehe auch Landesbeamtengesetz (LBG) Baden Würtemberg Link § 90 Absatz 2, hier steht inhaltlich das gleiche wie im Hessischen Beamtengesetz. Das heist im Klartext, da hier eine gesetzliche Regelung vorliegt kann keine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden (übergeordnetes Recht). ![]() | ||||
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