Geschrieben von Bach RüdigerDienstvereinbarungen können, rechtswirksam, nur abgeschlossen werden wenn für die angestrebte Regelung keine rechtliche Regelung vorliegt.
Siehe für Hessen § 85 HBG Link insbesondere Absatz 2, hier ist innerhalb von zwölf Monaten für den Mehrdienst der Freizeitausgleich zu gewähren.
Siehe auch Landesbeamtengesetz (LBG) Baden Würtemberg Link § 90 Absatz 2, hier steht inhaltlich das gleiche wie im Hessischen Beamtengesetz.
Das heist im Klartext, da hier eine gesetzliche Regelung vorliegt ka,-nn keine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden (übergeordnetes Recht).
So sagte ich es ja bereits! Die Arbeitszeitkonten sind i. d. R. auf Jahresarbeitszeit ausgelegt, da nur so eine verlässliche Personalplanung und Stellenbewirtschaftung überhaupt möglich wird. Sonst würden Stunden angesammelt und kein Mensch wüsste, wann ihm welches Personal wegbricht. Man stelle sich vor, dass jemand über 10 Jahre hinweg ca. 4000 Stunden hereinarbeitet. Das würde ihn über zwei Jahre vor der regulären Zeit in die Pension "treiben" und der Nachersatz ist haushaltstechnisch nicht geregelt und für über zwei Jahre vakant.
Das wird auch nicht durch die Förderalismusreform und die zu erwartende Lebensarbeitszeitverlängerung besser! Kein Bundesland wird sich diesem Risiko aussetzten wollen.
Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten!
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