News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Schadensersatzpflicht bei Türöffnungen? | 32 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 578114 | ||
Datum | 25.08.2009 12:48 MSG-Nr: [ 578114 ] | 12012 x gelesen | ||
Die Gefahr zum Einschreiten der Kräfte lag vor. Auch wenn es sich im Nachhinein als eine sog. Anscheinsgefahr gehandelt hat und effektiv nichts vorlag. Die angewendeten Mittel müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein. Geeignet = Die Türe war danach offen Erforderlich = zur Rettung eines Menschen, welcher in Gefahr ist Angemessen = Mittel/Zweck Relation (Die Türe und der Rahmen stehen klar im Verhältnis zur Gefahrenabwehr). Hier das Retten eines Menschen aus einer möglichen Gefahrenlage. Von daher ist das Einschreiten und die gewählte Maßnahme der Polizei (oder im Auftrag durch die Feuerwehr) gerechtfertigt. In Baden-Württemberg wäre die jeweilige Rechtsgrundlage der §§ 1,3 PolG BW. Weiteres Beispiel aus der Praxis: Bürger meldet Hilfeschreie aus einer Wohnung. Polizei kommt und niemand macht auf. Polizei tritt die Türe ein und stellt als Ursache eine 90jährige Frau im Fernsehsessel fest, welche den aktuelle Tatort geschaut hat und aufgrund ihrer Schwerhörigkeit das TV Gerät sehr laut gestellt hat, in welchem gerade der Tatort Mord passierte. Erg. Das Einschreiten der Polizei zur Gefahrenabwehr war rechtmäßig, auch wenn objektiv keine Gefahr vorhanden war. Das Vorliegen einer sog. Anscheinsgefahr ist hier ausreichend gewesen. Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten! | ||||
<< [Master] | antworten | >> | ||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|