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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaSchadensersatzpflicht bei Türöffnungen?32 Beiträge
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW578314
Datum26.08.2009 10:38      MSG-Nr: [ 578314 ]10966 x gelesen

Hallo!

Geschrieben von Alexander Horcherda es aber anscheinend um erstmal um das Retten einer Person aus einer lebensbedrohlichen Zwangslage gehandelt hat ist erstmal alles Verhältnismäßig.
Das Leben geht immer vor Sachschaden, egal welcher Höhe.


Der springende Punkt dürfte zunächst (auf den konkreten Einsatz bezogen) nicht die Verhältnismäßigkeit, sondern die Erforderlichkeit sein. Wenn es einen Weg mit weniger Schaden gibt, muss man den wählen. (Aber: wir alle wissen nicht, ob es im konkreten Fall einen solchen Weg gab!)

Geschrieben von Alexander HorcherUnd keine Feuerwehr ist verpflichtet spezielles Türöffnungswerkzeug vorzuhalten.

Das könnte man ganz allgemein gesehen (also unabhängig vom konkreten Einsatz) durchaus in Frage stellen. Wenn die Unglücksfälle "Person hinter Tür" regelmässig vorkommen, könnte man bei einer den örtlichen Umständen entsprechend leistungsfähigen Feuerwehr ggf. durchaus passendes Werkzeug erwarten.

Kommt man zu dieser Erkenntnis, wäre das Fehlen entsprechender Ausrüstung ggf. im Rahmen des Organisationsverschuldens ein Ansatzpunkt für Schadenersatzforderungen. (Wenn mit entsprechender Ausrüstung der Schaden kleiner gewesen wäre. Aber auch das wissen wir aus der Ferne nicht!)

Genauso wie es der Eigentümer eines komplett im Aussenangriff gefluteten Hauses wohl in einem Ort ab einer gewissen Größe durchaus zu Recht bemängeln darf, wenn die örtliche FF keine Ausrüstung für die Brandbekämpfung im Innenangriff vorhält.

Gruß,
Henning



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