Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Änderung des Strafgesetzbuches, Erweiterung des §113 auf FW/RD | 42 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 624902 |
Datum | 11.05.2010 21:10 MSG-Nr: [ 624902 ] | 10790 x gelesen |
Infos: | 06.05.10 ISM RLP
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Brandschutzgesetz
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Hallo,
Geschrieben von Maik ZeugnerZiemlich merkwürdig finde ich, dass die Änderung generell für alle Einsatzkräfte gilt.
Wenn ich das für Sachen-Anhalt richtig deute, gilt es nur für den Einsatzleiter, weil nur der Einsatzleiter Anordnungen treffen kann (vgl. § 25 BrSchG LSA).
Wenn ich den hier zitierten Entwurf richtig verstehe, erweitert man die bisher nur behandelte Gegenwehr gegen "Maßnahmen der Staatsgewalt" (die nach meinem bisherigen Verständnis zumindestens in NRW auch bisher für den Fall von FM(SB) erfasst ist, soweit diese als Vollstreckungsbeamte tätig werden) um die Behinderung bei der 'normalen' Arbeit.
also nach meinem Verständnis (die Juristen mögen mich ggf. korrigieren) gilt bisher:
erst wenn ein "Platzverweis" nach FSHG ausgesprochen und durchgesetzt wird, greift bei Widerstand dagegen oder Angriff auf den Durchführenden der §113 StGB.
und nach dem hier zitierten Entwurf soll zukünftig bereits die Behinderung (durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt) der eigentlichen Feuerwehr-/Rettungstätigkeit zur Strafbarkeit führen (in dem Augenblick ist auch der FM(SB) in NRW kein Vollstreckungsbeamter).
oder?
grübelnd,
Henning
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