Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Änderung des Strafgesetzbuches, Erweiterung des §113 auf FW/RD | 42 Beiträge |
Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 625211 |
Datum | 13.05.2010 18:28 MSG-Nr: [ 625211 ] | 10111 x gelesen |
Infos: | 06.05.10 ISM RLP
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Strafgesetzbuch
Geschrieben von Sven ReimerBei einem klassischen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, so wie ich ihn in meiner bislang fast 30jährigen Dienstzeit nicht wenige Male erlebt habe, muss
- durch den Vollstreckungbeamten eine rechtmäßige Amtshandlung durchgeführt werden,
- gegen die dann Widerstand durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt geleistet wird
- oder der Vollstreckungsbeamte tätlich angegriffen wird.
- Das Ganze muss durch den Täter vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Wollen, durchgeführt werden.
Das strafrechtlich durchzuprüfen ist schon reichlich Arbeit und darf an keiner Stelle unerfüllt bleiben.
Wenn ich mir nun die neue eingefügte Option anschaue, stelle ich fest, dass es nach dem Text ausreichend ist, wenn der Täter
- bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not
- einen Hilfeleistenden der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes
- durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt
- behindert oder ihn dabei tätlich angreift.
- Und auch hier ist der Vorsatz gefordert.
Eine Tatbestandsmäßigkeit, die meiner Meinung nach ungleich leichter erfüllt werden kann.
Hierbei klare Übereinstimmung.
Geschrieben von Sven ReimerUnd das Entscheidende ist, dass, egal ob ein Vollstreckungsbeamter Ziel des Widerstandes ist oder ein Hilfeleistender der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes, das angedrohte Strafmaß gleich hoch angesetzt ist.
Ich kann daraus nur eine deutliche Gleichbehandlung/Gleichwertigkeit erkennen und keinerlei Unterscheidungen zu den einzelnen Berufsgruppen!
Man muss unterscheiden zwischen dem Beamten der hoheitliche Aufgaben erfüllt und einem Feuerwehrmann/Rettungsdienstler der zwar per se auch irgendwo hoheitliche Aufgaben erfüllt, der aber keine Staatsgewalt ausübt.
hieran knüpft sich die Antwort auf deine Frage Geschrieben von Sven ReimerWelche hättest Du denn gerne ausgeklammert und vor allem warum? Alle, außer den Einsatzleiter und seine beauftragten Einsatzabschnittsleiter. In gewisser Hinsicht übt der Einsatzleiter bei Anordnungen Staatsgewalt aus. Nur er ist dazu auch befugt. Bestraft werden soll nach meiner Meinung(ich rede nicht vom Bundesratvorschlag) der diesen Anordnungen nicht nachkommt.
Jedoch Bin ich durchaus der Meinung, dass man das Vorgehen "Behinderung von Rettungskräften" ahnden sollte. Aber ich denke das ist besser wenn man einen § 323d StGB (332c = Unterlassene Hilfeleistung) schafft mit dem gleichen Inhalt - weil ich die Gleichstellung mit Vollzugsbeamten für nicht günstig halte
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