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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Änderung des Strafgesetzbuches, Erweiterung des §113 auf FW/RD | 42 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 625251 | ||
Datum | 13.05.2010 21:55 MSG-Nr: [ 625251 ] | 10162 x gelesen | ||
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Mahlzeit! Geschrieben von Maik Zeugner Alle, außer den Einsatzleiter und seine beauftragten Einsatzabschnittsleiter. In gewisser Hinsicht übt der Einsatzleiter bei Anordnungen Staatsgewalt aus. Nur er ist dazu auch befugt. Bestraft werden soll nach meiner Meinung(ich rede nicht vom Bundesratvorschlag) der diesen Anordnungen nicht nachkommt. bei Berücksichtigung der ggf. abweichenden Rechtslage je nach Bundesland: Ack. Es besteht nunmal systematisch ein erheblicher Unterschied zwischen dem (umgangssprachlich gerne noch so genannten) "Widerstand gegen die Staatsgewalt" und der reinen "Behinderung von Rettungskräften". Geschrieben von Maik Zeugner Jedoch Bin ich durchaus der Meinung, dass man das Vorgehen "Behinderung von Rettungskräften" ahnden sollte. Aber ich denke das ist besser wenn man einen § 323d StGB (332c = Unterlassene Hilfeleistung) schafft mit dem gleichen Inhalt Ack. Dort dann bitte auch den KatS und ZS aufnehmen und überlegen, ob man nicht bis zur untersten Stufe der organisierten Hilfeleistung wie z.B. Bademeister oder Betriebssanitäter geht. Ebenfalls für besonders schützenswert halte ich aber auch den nicht organisierten zivilen Ersthelfer, ggf. in einem eigenen Absatz. Gruß, Henning | ||||
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