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Rubrik | Jugendfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Jugendarbeitsschutzgesetz und Berufsfeuerwehrtag->Nachteinsätze | 17 Beiträge | ||
Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 656321 | ||
Datum | 30.11.2010 17:58 MSG-Nr: [ 656321 ] | 6320 x gelesen | ||
Guten Abend "Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind. 1. In der Berufsausbildung, 2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter, 3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind, 4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis. (2) Dieses Gesetz gilt nicht 1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich a) aus Gefälligkeit, b) auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, c) in Einrichtungen der Jugendhilfe, d) in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden, 2. für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt. " Trifft dies irgendwie auf die JF-Arbeit zu ? Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | ||||
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