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Rubrik | Jugendfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Jugendarbeitsschutzgesetz und Berufsfeuerwehrtag->Nachteinsätze | 17 Beiträge | ||
Autor | Joac8him8 T.8, Köln / NRW | 656402 | ||
Datum | 01.12.2010 14:32 MSG-Nr: [ 656402 ] | 5839 x gelesen | ||
Geschrieben von Jürgen M@yer das Jugendarbeitsschutzgesetz greift hier nicht. Oder ist die Tätigkeit in Eurer JF ein Arbeits- bzw. Berufsausbildungsverhältnis? Doch es dürfte wohl greifen, nämlich nach der Anlage 1 zur GUV-V A1. Die Anlage 1 zur GUV-V A 1 erwähnt explizit die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und legt fest, daß die Aufzählung in der Anlage 1 nicht abschließend ist. Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist unzweifelhaft eine staatliche Arbeitsschutzvorschrift und als solche beansprucht esd volle Geltung. Der Anwendungsbereich ist nach der GUV-V A1 auch für solche Personen eröffent, die keine Arbeitnehemr sind, aber unter den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Damit ist der Anwendungsbereich wohl eröffnet. Im Übrigen sei nur am Rande erwähnt, daß aus gleichem Grunde auch das ArbSchG für die Freiwilligen Feuerwehren gilt, was viele Komunen gerne verdrängen... ;) Mit kameradschaftlichem Gruß J.Th. | ||||
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