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Rubrik | Ausbildung | zurück | ||
Thema | Feuerwehrführerschein in BW | 94 Beiträge | ||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 660103 | ||
Datum | 29.12.2010 10:45 MSG-Nr: [ 660103 ] | 42826 x gelesen | ||
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Geschrieben von Gerhard Bayer ... ist da doch überhaupt nicht geregelt ! Das Gesetz ermächtigt nur wieder die Landesregierung zu (Detail-) Regelungen im Rahmen der Rechtsverordnung. Heißt dann der Satz (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde nach Absatz 1 zur Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t beziehungsweise 4,75 t für die Mitglieder der in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Organisationen durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Deiner Meinung nach, dass auch die Frage ob 7,5 oder 4,75 t gemacht werden, in einer RechtsVO geregelt werden können? (So wie auch alles andere in dem Zusammenhang...) ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | ||||
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