Geschrieben von Klaus Düdder7
In anderen Zusammenhängen hat es sich als sinnvoll erwiesen, zuerst mit dem zuständigen Finanzamt Kontakt aufzunehmen (bitte beachten: Der Auskunftsersuchende muß dazu auch legitimiert sein!), um die finanzrechtlichen Rahmenbedingungen zu klären, in denen ihr dann mittels Diskussion weiter agieren könnt.
Um Informationen für den zu erhalten, der die Vergütung zahlt oder für den, der die Vergütung erhalten soll? Für letzteren kann ich mit folgenden Informationen helfen:
Für eine nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, können Sie nach § 3 Nr. 26a EStG Einnahmen bis zu einer Höhe des Freibetrags von 500 Euro steuerfrei erhalten.
Steuerfreie Einnahmen bzw. Aufwandsentschädigungen aus einer nebenberuflicher Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG sind ab dem Jahr 2007 bis zu einer Höhe von 2.100 Euro steuerfrei. Diese steuerfreien Einnahmen können z.B. aus den folgenden nebenberuflichen Tätigkeiten stammen:
- Übungsleiter oder Ausbilder (z.B. als Trainer, bzw. Mannschaftsbetreuer in Sportvereinen)
- Kinder- und Jugendbetreuer
- Lehrende/Dozenten an Schulen, Volkshochschulen und Universitäten
- nebenberufliche künstlerische Tätigkeit
- nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
Hinweis: Eine nebenberufliche Tätigkeit wird angenommen, wenn sie (mit Hinblick auf das Kalenderjahr) nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.
Gruß
Lars
"Nutze Deine Fähigkeiten, beschränke Dich nicht auf Zuständigkeiten. "
J. Dalhoff
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Natürlich gebe ich hier nur meine eigene, persönliche Meinung wieder.
Wer meint, meine Worte irgendwo drucken oder zitieren zu müssen, möge mich vorher fragen.
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