Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Dienstgrad stv. Gruppenführer | 46 Beiträge |
Autor | Lars8 T.8, Oerel / Niedersachsen | 712361 |
Datum | 29.01.2012 19:59 MSG-Nr: [ 712361 ] | 11863 x gelesen |
Infos: | 29.01.12 FwVO Nds. Anlage 2
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1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
Niedersachsen
Geschrieben von Christi@n P.
Geschrieben von Christian W."stv. Gruppenführer"
??
Was ist das denn?
Ich nenne das mal die "Verwaltungsfunktion Gruppenführer", sprich die FA (SB) einer Feuerwehr werden in verschiedene Gruppen eingeteilt, in denen man i.d.R. den Dienstbetrieb durchführt. Diese Gruppenführer werden gerne auch mal gewählt.
Das hat jedoch herzlich wenig mit der "einsatzspezifischen Funktion Gruppenführer" zu tun, auch wenn viele das anders sehen. Denn woher weiß ich, ob der "gewählte Gruppenführer" zum Einsatz erscheint und was mache ich, wenn der nicht erscheint....?!
Ansonsen kann dem TO da
Feuerwehr-Verordnung Nds.
in der Anlage 2 geholfen werden.
Geschrieben von Martin M.
Unabhängig von der Gliederung der Wehr in NDS. trägt der Stellvertretende Gruppenführer den Dienstgrad Löschmeister, also muß er zwingen den Lehrgang Gruppenführer 1+2 haben
Mit Verlaub gesagt ist das Quatsch. Ein (stellv.) Gruppenführer hat nicht automatisch den Dienstgrad "Löschmeister". Den kann er nur bekommen, wenn die dafür nötigen Voraussetzungen gem. der Feuerwehrverordnung erfüllt und dafür reicht noch nicht mal allein der Gruppenführer-Lehrgang (Teil 1 und 2).
Gruß
Lars
"Nutze Deine Fähigkeiten, beschränke Dich nicht auf Zuständigkeiten. "
J. Dalhoff
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Natürlich gebe ich hier nur meine eigene, persönliche Meinung wieder.
Wer meint, meine Worte irgendwo drucken oder zitieren zu müssen, möge mich vorher fragen.
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