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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Baurecht hinsichtlich Löschwasserversorgung (hier RLP) | 13 Beiträge | ||
Autor | Flor8ian8 P.8, Breitscheid / Rheinland-Pfalz | 716089 | ||
Datum | 28.02.2012 21:05 MSG-Nr: [ 716089 ] | 6567 x gelesen | ||
Hallo, ich kenne es aus meiner Tätigkeit als Brandschutzbeauftragetr (Firma in RLP) so, das die Anforderung dann auch in der Baugenehmigung steht. Bringt der Wasserversorger die Menge nicht zum Nachweis, muss der Betrieb die Menge vorhalten, z.B. in einem Löschwasserteich nach Norm. In RLP gibt es zusätzlich noch die Industriebaurichtlinie die zur Anwendung kommen kann. Dort steht unter anderem drin dass unter bestimmten Umständen die nötige Löschwassermenge verringert werden kann: Auszug Indbaurl RLP 5.1 Löschwasserbedarf Für Industriebauten ist der Löschwasserbedarf im Benehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle unter Berücksichtigung der Flächen der Brandab- schnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte sowie der Brandlasten festzulegen. Hierbei ist auszugehen von einem Löschwasserbedarf über einen Zeitraum von zwei Stunden - von mindestens 96 m3/h bei Abschnittsflächen bis zu 2 500 m² und - von mindestens 192 m3/h bei Abschnittsflächen von mehr als 4 000 m². Zwischenwerte können linear interpoliert werden. Bei Industriebauten mit selbsttätiger Feuerlöschanlage genügt eine Löschwassermenge für Löscharbeiten der Feuerwehr von mindestens 96 m3/h über einen Zeitraum von einer Stunde. Das ist meine persönliche Meinung, nicht die meiner Feuerwehr Gruß Florian www.ff-breitscheid.com | ||||
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