News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Verdienstausfall | 10 Beiträge | ||
Autor | Dr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Düsseldorf / NRW | 749149 | ||
Datum | 03.01.2013 09:52 MSG-Nr: [ 749149 ] | 2689 x gelesen | ||
Guten Morgen, das ist ja eine hochinteressante Frage! Geschrieben von Lars B. Wie, wofür und für wen muss die Gemeinde alles Verdienstausfall entrichten.... Die grundsätzliche Beantwortung für Thüringen übernimmt der in dieser Hinsicht recht ausführliche § 14 ThürBKG, wobeifür euch aus der Gesamtregelung insb. Abs. 2 relevant ist. Geschrieben von Lars B. Folgendes Szenario: Dieses Szenario ist, soweit mir bekannt, in keinem deutschen Feuerwehrgesetz ausdrücklich geregelt. Wendet man - in der Kürze der Zeit - die übliche juristische Methodik an, die ich lehrbuchartig hier einmal kurz darstelle, zeigt sich: - der Wortlaut als wichtigste Auslegungsquelle geht erkennbar nur von Feuerwehrangehörigen, nicht von den Angehörigen der Feuerwehrangehörigen aus - die Systematik der Norm im Normengefüge erscheint mir wenig hilfreich - bei einer teleologischen Auslegung (nicht: theologisch ;) ), die nach dem Sinn und Zweck der Norm fragt, kommt mir spontan folgendes in den Sinn: die Norm hat offenbar nicht nur die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr im Sinn, sondern durch ihre sehr detaillierte Regelung sogar zu den freiwilligen Arbeitgeberleistungen und der Sozialversicherung usw. auch den umfassenden Schutz der Feuerwehrangehörigen vor finanziellen und sozialen Nachteilen, dies spräche durchaus für eurer Anliegen - die in einer historischen Auslegung heranzuziehende Ansicht des historischen Gesetzgebers habe ich jetzt nicht geprüft, bei starkem Interesse eurerseits könnte ich aber mal in die Landtagsdrucksachen und Plenarprotokolle hereinschauen - eine verfassungsrechtlichen Auslegung (Stichwort: Art. 6 Abs. 1 GG bzw. einer Parallelnorm eurer Landesverfassung spräche sicherlich für die Gewährung, das ist aber eine sehr sehr wackelige Konstruktion, zumal wir uns hier eher im Bereich einer Analogie befänden, weil der Wortlaut und die Detaildichte der Regelung mir eindeutig erscheinen Geschrieben von Lars B. Muss / müsste dann auch die Gemeinde theoretisch den Verdienstausfall für die Ehefrau/Frau übernehmen, wenn diese in diesem Fall zu Hause bleibt bzw. bleiben könnte wenn AG vorher zustimmt??? Selbst wenn der gesunde Menschenverstand dafür spricht, so steht doch der Wortlaut als wichtigste Auslegungsquelle eindeutig dagegen. Viel schwieriger als die Frage der Entschädigung sehe ich allerdings die Freistellung für den zu Hause bleibenden Partner. Der Arbeitgeber ist ja, da § 14 Abs. 1 nur die Feuerwehrangehörigen meint, hierzu nicht verpflichtet - das gleiche Problem also erneut! Unterstellen wir aber, dass ihr ausgesprochen soziale Arbeitgeber habt, dann fallen mir folgende spontane Lösungsmöglichkeiten ein - wendet euch an das Brandschutzreferat eures Innenministeriums mit der Bitte um ein Rechtsgutachten zu genau dieser Frage, bezieht euren Feuerwehrverband mit ein - sofern die Freistellung seitens des Arbeitgebers kein Problem ist, wendet euch an eure Gemeinde mit der Bitte, in euer kommunalen Feuerwehrsatzung einen Passus zum Arbeitsentgeltersatz des Partners aufzunehmen. Auf den allerersten Blick sollte die Gemeinde dies machen dürfen (anders sähe es wohl schon bei einer Pflicht zur Freistellung des Partners mittels kommunaler Satzung aus) - lasst den ganzen Jurakram weg ;) und schaut, ob ihr in Absprache mit der örtliche Kita eine spontane Kinderbetreuung hinbekommt oder ob es eine Feuerwehr"oma" gibt, die das machen könnte - ansonsten wäre diese Problematik wirklich mal etwas für unsere Feuerwehrverbände und ruft nach Gesetzesänderungen Ich bin gespannt!
Geändert von Dr. Dr. Thomas R. [03.01.13 09:53] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
<< [Master] | antworten | |||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|