Rubrik | Berufsfeuerwehr |
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Thema | Soziale Netzwerke und die Folgen
| 37 Beiträge |
Autor | Klau8s S8., München / Bayern | 752807 |
Datum | 02.02.2013 18:51 MSG-Nr: [ 752807 ] | 15768 x gelesen |
Hallo Michael
Wenn ein Beamter nicht mehr Dienst verrichten soll, wenn ihm vorläufig die Dienstausübung verboten werden soll, dann kommen verschiedene rechtliche Möglichkeiten in Betracht, nämlich entweder eine Suspendierung wegen eines laufenden Disziplinarverfahrens oder das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte.
Während die Suspendierung, die in den Disziplinargesetzen geregelt ist, den Verdacht eines erheblichen Dienstvergehens voraus setzt, greift die beamtenrechtliche Regelung weiter. Sie kann zum Beispiel auch den Fall erfassen, dass ein Beamter wegen akuter psychischer Störungen im Dienst nicht mehr "tragbar" erscheint.
Handelt es sich um eine Verdachtslage (Straftat / Dienstvergehen), so geht häufig eine beamtenrechtlich begründete Verfügung der disziplinarrechtlichen Suspendierung voraus. Weil es leichter zu handhaben ist, überbrückt das beamtenrechtliche Verbot des Führens der Dienstgeschäfte dann die Zeit bis zum Ausspruch einer disziplinarrechtlichen Suspendierung.
Durch die beamtenrechtliche Zwangsbeurlaubung (eigentlich: Verbot des Führens der Dienstgeschäfte oder Verbot der Führung der Dienstgeschäfte), manchmal auch Zwangsurlaub genannt, wird der Beamte von der Wahrnehmung seines Amtes ausgeschlossen, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern.
Es handelt sich keinesfalls um einen Urlaub oder eine "Beurlaubung".
Die Rechtsstellung des Beamten bleibt - mit Ausnahme der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte - während des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte grundsätzlich unverändert.
Die Zeit der Zwangsbeurlaubung wird nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.
Der Beamte erhält weiter seine Bezüge.
Die Bezüge werden auch - anders als u. U. bei einer Suspendierung nach Disziplinarrecht - grundsätzlich nicht gekürzt.
Es können aber Zulagen wegfallen und Sonderzuwendungen.
Eine andere Tätigkeit darf der Beamte nur nach den Vorgaben des Nebentätigkeitsrechts ausüben.
Die Bezeichnung Zwangsurlaub oder Zwangsbeurlaubung verschleiert, dass es sich um einen starken Eingriff in die Rechte des Beamten handelt, nämlich in sein Recht der amtsangemessenen Beschäftigung.
Die Zwangsbeurlaubung wird als ein Mittel der Personalführung angesehen, mit dem ein Beamter, dessen Amtsausübung für ihn oder die Verwaltung zu akuten Nachteilen führt, vorübergehend von der Wahrnehmung seines Dienstpostens entbunden werden kann.
An die Stelle der Zwangsbeurlaubung und der disziplinarrechtlichen vorläufigen Dienstenthebung (Suspendierung) treten häufig als mildere Mittel (Übermaßverbot) das teilweise Verbot der Dienstausübung, die Geschäftsumverteilung, die Umsetzung, Abordnung oder Versetzung.
Die Zwangsbeurlaubung setzt weder ein Dienstvergehen noch ein Verschulden voraus. Zwingende dienstliche Gründe können sich zum Beispiel aus - unverschuldeten - geistigen Störungen des Beamten ergeben, aber auch viele andere Fälle sind denkbar.
Gruß Klaus
Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar.
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Hier geschriebenes ist alles privat und nicht meines Dienstherrn's
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| 02.02.2013 09:40 |
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Jürg7en 7M., Weinstadt |
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Ralf7 K.7, Köln |
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., Dinslaken |
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Thor7ste7n B7., Schwetzingen |
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Lars7 T.7, Oerel |
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Lars7 T.7, Oerel |
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., Dortmund |
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