Hallo Herr Lössl,
erst einmal vielen vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Die Umbaupläne wurden von einem offiziell zugelassenen Architekten erstellt. Dieser hat auch den Brandschutznachweis nach §11 Bauvorlageverordnung 2008 erstellt. Darin handelt es sich nach Art. 2 (3) BayBo um den Typ Gebäudeklasse 1 und es ist kein Sonderbau.
Der mögliche Mühlenlöschteich liegt direkt an einer befestigten Straße, welche auch von großen Traktoren mit Hängern genutzt werden.
Die Löschwasserversorgung wurde unter Punkt 10 nach Art. 12 BayBo, DVGW W 405, LöRüRl, BGR 133 wie folgt definiert:
Zuständige Feuerwehren x1 und x2. Erstangriff Tanklöschfahrzeug x1. Unterstützung mit Löschleitung aus offenem Fließgewässer. Saugstelle mit Traktor Feuerwehr x2 befahrbar.
Weiterhin bestätige uns die Gemeinde ebenso, dass die Löschwasserentnahme aus dem Mühlenteich erfolgen kann.
Der Kreisbrandrat wurde im Zuge des Genehmigungsverfahrens durch das Landratsamt dazugezogen. Von uns hatte niemand den Kreisbrandrat eingeladen.
Die 1000 cbm für einen Löschteich kann ich ja für einen kleinen Weiler oder einen Bauerhof als Einzelanwesen verstehen, aber nicht für einen Bau in unserer Größe. Vor allem das nicht, dass man dafür keinen kleineren Löschwasserteich (wozu wir ja bereit wären) bauen darf.
Es geht auch nicht darum, mit dem Kreisbrandrat zu handeln, sondern aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine sinnvolle Lösung zu finden, was leider mit ihm nicht möglich ist.
Was hilft mir im Brandfall ein Vorrat von 100 bzw. 1000 cbm, wenn die Feuerwehren aufgrund der Alleinlage ca. 15 Minuten brauchen, um vor Ort zu sein. Da müsste ich ja selber löschen und da habe ich weder die Ausrüstung noch wohl im Falle eines Brandes die Zeit dazu.
Auch ist es nicht so, dass wir uns auf irgendwelche Absprachen eingelassen hätten. Ich als Privatmann war in dieser Situation absolut überfordert, aufgrund der eigentlich geklärten Löschwasserversorgung. Und es ist auch nicht so, dass eine Diskussion möglich gewesen wäre. Der Kreisbrandrat hat uns gesagt, dass wir das so, wie er es sagt zu machen hätten... aus und Ende. Dann war dieser Punkt so in der Baugenehmigung festgeschrieben. Einzelnen Punkten kann man ja nicht mehr widersprechen (war wohl früher mal so) und wenn dann muss man gerichtlich vorgehen.
Da aber nach meiner Auffassung ein Rechtsanwalt die Sache auch nicht einfacher macht, haben wir versucht, es auf normalem Wege zu klären, woran aber der Kreisbrandrat überhaupt kein Interesse hat. Diese Entscheidung ist selbst für die zuständigen Feuerwehren nicht nachvollziehbar.
Herzliche Grüße
Alexander
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