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Rubrik | Feuerwehrtechnik | zurück | ||
Thema | Faltleitkegel mit LED-Beleuchtung Erfahrungen? | 90 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 763744 | ||
Datum | 03.06.2013 08:39 MSG-Nr: [ 763744 ] | 33908 x gelesen | ||
Tschuldigung, das ich lachen muss. Drücken wir es mal so aus: Verkaufsargumente und Verkaufsprospekte müssen inhaltlich nicht zwingend die Wahrheit ausdrücken. Der Verweis in diesem Prospekt auf § 52 StVZO ist schlicht Schwachfug, dieser § behandelt ausschließlich zusätzliche Leuchten wie Blaulicht, Arbeitsscheinwerfer etc. Wenn, wäre § 53 a maßgeblich, dieser behandelt jedoch nur Warndreiecke und Warnleuchten. Leitkegel sind in der StVO aufgeführt, als Verkehrseinrichtung, Zeichen 610. Für deren Ausführung gilt auch weiterhin die entsprechende TL und nicht irgendwelche Normen, die faktisch nur die persönliche Meinung gewisser Lobbyisten/Hersteller wiedergeben. Es bleibt also auch mit der "neuen" Norm bei der bisherigen Praxis: Faltleitkegel dürfen (als Sofortmaßnahme) zur Absicherung von Unfall und Gefahrenstellen eingesetzt werden, aber nur in Verbindung mit den "zulässigen" Warnzeichen (Warndreieck, TL-Leitkegel, Warnleuchten, usw.) und nicht als Dauereinrichtung oder bei "geplanten" Einsätzen, für die eine verkehrsrechtliche Anordnung der zuständigen Behärde erforderlich ist. Wobei man sicherlich trefflich darüber streiten könnte, ob die Vorhaltung von Absicherungsmaterial zur Abarbeitung von ungeplanten Einsätzen am Ende nicht doch planbar ist ... *pfeif* Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de
Geändert von Udo B. [03.06.13 08:42] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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