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Feuerwehrgesetz
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RubrikSonstiges zurück
ThemaSchaden nach Türöffnung40 Beiträge
AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg766745
Datum07.07.2013 10:46      MSG-Nr: [ 766745 ]9911 x gelesen
Infos:
  • 07.07.13 LG Berlin - Urteil vom 26.01.2011 (Az: 49 S 106/10): Fehlalarm: Mieterin haftet nicht für Feuerwehr-Schäden an der Nachbarwohnung
  • 07.07.13 AG Halle (Saale) - Az.: 93 C 2078/09 - Urteil vom 03.12.2009: Mieterhaftung für Schäden an Wohnungseingangstür

  • Geschrieben von Thomas M.Wie von mir o.g. wird/ sollte die FW hier nur im Rahmen der Amtshilfe tätig werden,

    Da wäre ich nicht so sicher.

    § 2 Abs. 1 FwG Ba-Wü
    Die Feuerwehr hat
    1....
    2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten."

    Damit wären wir bei einer Pflichtaufgabe der Feuerwehr. Also keine AMtshilfe. Und über diese Regelung wären wir dann voll im Feuerwehrgesetz mit eigener Tätigkeit und VEratwortung was auch wiederum die Rechtsgrundlage für unseren Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung rechtfertigt.

    Der Rettungsdienst wiederum hat dieses Recht nicht. Er agiert maximal auf dem "Jedermannsrecht" der GoA oder des rechtfertigenden Notstands. Das ist für mich deutlich "wackeliger" im Bezug auf die Rechtmäßigkeit der als Amtshilfe durchgeführte Maßnahme, als eine spezialgesetzliche Regelung wie im FwG oder im PolG. Denn ich bin mir nicht sicher, ob das Jedermannsrecht (wenn wir keine spezielgesetzliche Regelung im FwG hätten) dann nur auf den RettD wirkt und wir wirklich Amtshilfe leisten, oder ob das Jedermannsrecht dann auch, wo wir nun schon mal da sind, direkt auf uns wirkt und der RettD damit quasi "umgangen" wird.

    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau

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