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Feuerwehr
RubrikSonstiges zurück
ThemaSchaden nach Türöffnung40 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen766895
Datum08.07.2013 21:21      MSG-Nr: [ 766895 ]9168 x gelesen
Infos:
  • 07.07.13 LG Berlin - Urteil vom 26.01.2011 (Az: 49 S 106/10): Fehlalarm: Mieterin haftet nicht für Feuerwehr-Schäden an der Nachbarwohnung
  • 07.07.13 AG Halle (Saale) - Az.: 93 C 2078/09 - Urteil vom 03.12.2009: Mieterhaftung für Schäden an Wohnungseingangstür

  • Moin

    Geschrieben von Thomas M.Das wäre ideal da Amtshilfe der FW für den RettungsdienstDas Tätigwerden im Rahmen eigener Zuständigkeit kann niemals eine Amtshilfe sein, siehe z.B. § 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Und das Retten per technischer Hilfe aus der Lebensbedrohlichen Zwangslage "verschlossene Wohnung" dürfte von jedem Feuerwehrgesetz als feuerwehreigene Aufgabe umfasst sein.

    Gruß,
    Sebastian

    --
    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel)

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