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Rubrik | Sonstiges | zurück | ||
Thema | Schaden nach Türöffnung | 40 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 766895 | ||
Datum | 08.07.2013 21:21 MSG-Nr: [ 766895 ] | 9168 x gelesen | ||
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Moin Geschrieben von Thomas M. Das wäre ideal da Amtshilfe der FW für den RettungsdienstDas Tätigwerden im Rahmen eigener Zuständigkeit kann niemals eine Amtshilfe sein, siehe z.B. § 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Und das Retten per technischer Hilfe aus der Lebensbedrohlichen Zwangslage "verschlossene Wohnung" dürfte von jedem Feuerwehrgesetz als feuerwehreigene Aufgabe umfasst sein. Gruß, Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel) | ||||
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