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Rubrik | Feuerwehrtechnik | zurück | ||
Thema | Faltleitkegel mit LED-Beleuchtung Erfahrungen? | 90 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 778526 | ||
Datum | 06.12.2013 20:56 MSG-Nr: [ 778526 ] | 30068 x gelesen | ||
Geschrieben von Gerhard B. .. ich stelle mir Frage ob - mangels passender konkreter Ermächtigung (wir sind weder Straßenverkehrsbehörde, noch Polizei noch Pannenhilfsdienst) über den Ausnahmetatestand §35 hinaus in der StVO - das überhaupt das passende Gesetz ist. Richtig ist: auch der Einsatz von TL-Leitkegel durch die Feuerwehr findet außerhalb von Bayern (und noch ein Land im "Beitrittsgebiet", IIRC?) keine wirklich saubere Rechtsgrundlage. "Zugelassene Sicherungsmittel" im Sinne der StV(Z)O sind neben den Fahrzeugeinrichtungen das Warndreieck (mit Bauartgenehmigung bzw. ECE-Typprüfung) und die Warnblinkleuchte mit Bauartgenehmigung. Deswegen sehe ich ja den Bedarf für eine saubere Regelung für das Aufstellen mindestens der Zeichen 101, 610 und am besten auch 615/616 und die Warnleuchten nach der RSA bzw. TL-WL. Über Zeichen wie 222, 250 und 267 könnte man dann auch gleich nachdenken. Geschrieben von Gerhard B. Grundsätzlich beziehe ich meine Ermächtigung zum Sichern der Einsatzstelle ja aus "meiner" Spezialgesetzgebung - in Hessen § 42 (2) HBKG. Und der läßt mir freie Wahl, ob ich dazu Leitkegel mit und ohne Faltung, Flatterband, Schaummittelkanister oder blau blinkende Autos verwende. Nein. Die Brandschutzgesetze auf Landesebene können nicht das Bundesrecht zum Straßenverkehr aushebeln. Das gibt das Grundgesetz nicht her. Außerdem gibt es keine Ermächtigung zur Absicherung, sondern eine Pflicht. Die Ermächtigung besteht für das Absperren von Einsatzstellen (aber ganz allgemein gesprochen). Wenn sich diese im Geltungsbereich des StVG befinden, muss man natürlich dabei die auf Grundlage des StVG erlassenen Rechtsverordnungen einhalten (oder passende Notstandsregeln nutzen). | ||||
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