Geschrieben von Christian F.Geschrieben von Henning K.Die Brandschutzgesetze auf Landesebene können nicht das Bundesrecht zum Straßenverkehr aushebeln. Das gibt das Grundgesetz nicht her.
Hm, ist das nicht dünnes Eis?
Ich darf hier ja durchaus unter gebührender Beachtunge etc. pp. grundrechte einschränken. Und das geht definitiv tiefer als das Straßenverkehrsrecht. Warum dann also das nicht auch?
Weil das Grundgesetz ausdrücklich vorsieht, dass (bestimmte) Grundrechte durch Gesetze eingeschränkt werden oder (Eigentum) ihre Grenzen im Rahmen der Gesetze finden. Für den Straßenverkehr sind solche Regelungen in den Art. 72 und 74 GG nicht vorgesehen.
Da bleiben die Regeln der Sonderrechte und des Notstandes.
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