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Strafgesetzbuch
RubrikÜbung zurück
Themaoha :-() - Anonyme Anzeige gegen Göppinger Feuerwehr12 Beiträge
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW790635
Datum19.06.2014 22:44      MSG-Nr: [ 790635 ]7650 x gelesen
Infos:
  • 19.06.14 Anonyme Anzeige gegen Göppinger Feuerwehr
  • 19.06.14 Göppinger Kreisnachrichten: KOMMENTAR FEUERWEHR: Löschen in eigener Sache
  • 19.06.14 Panne bei der Göppinger Feuerwehr: Übung gerät außer Kontrolle

  • Aus der Ferne sieht das etwas komisch aus:

    Der Vorwurf der vorsätzlichen schweren Brandstiftung würde ja bedeuten, dass abweichend von der vorliegenden Fallschilderung ganz bewusst (oder zumindestens wissentlich) das Gebäude selbst in Brand gesetzt wurde und dadurch die zur Übung anrückenden Kräfte einer ernsthaften Gesundheitsgefahr ausgesetzt wurden.

    Falls das tatsächlich so sein sollte, ist es natürlich gut und richtig, wenn die Staatsanwaltschaft das jetzt verfolgt. Der Vorwurf müsste dann aber auch irgendwie bewiesen werden, und dazu reicht eine anonyme Anzeige natürlich nicht.

    Wenn die Schilderung des aus dem Ruder gelaufenen Übungsfeuers dagegen zutrifft (und der anonyme Anzeigenerstatter schlichtweg übertrieben hat), könnte hier IMNSHO (aber IANAL...) bestenfalls der §306d StGB greifen, der insbesondere in Verbindung mit §306e Absatz 2 für die Verantwortlichen folgenlos bleiben kann.

    Wobei ggf. noch zu klären wäre, ob ein für eine Heißübung zur Verfügung gestelltes Abrissgebäude überhaupt Gegenstand einer Brandstiftung (egal welcher Art) durch die Übung durchführende Feuerwehrangehörige sein kann. Aber das ist nur relevant, wenn nicht schon die Straffreiheit nach §306e greift.

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