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Rubrik | Übung | zurück | ||
Thema | oha :-() - Anonyme Anzeige gegen Göppinger Feuerwehr | 12 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 790652 | ||
Datum | 20.06.2014 12:31 MSG-Nr: [ 790652 ] | 5090 x gelesen | ||
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hallo, Geschrieben von Daniel R. Insofern sollte man den Anzeigenersteller vielleicht ermitteln und ihm mal ordentlich einen "überbraten" - mir würde da z.B. §164 StGB einfallen: "Falsche Verdächtigung". Eine hübsche Geldstrafe wäre für diese Form Wichtigtuherei / Besserwisserei (resp. andere Motive) m.E. durchaus angemessen! Bei allem Verständnis - aber das dürfte hier schwerlich möglich sein. Auch wenn der anonyme Anzeigeerstatter ermittelt werden würde müsste man dem vor Gericht Vorsatz nachweisen. Es kommt dabei auch drauf an wie die Strafanzeige formuliert wurde. Und ob der da jemanden konkret beschuldigt hat. Ich kenne einen Fall wo ein Anzeigeerstatter wegen falscher Verdächtigung auch verurteilt wurde. Das war der Ex-Geschäftsführer der Firma Hanrath Schuh GmbH. Der hat bei einer Strafanzeige gegen mich behauptet ich hätte Mitarbeiter dieser Firma telefonisch, per Fax und per Mail beleidigt. Dabei hat er die angeblichen Beleidigungen wörtlich aufgeführt. Da war es dann juristisch relativ einfach den Herrn zu verurteilen. Da konnte ja dann nachgewiesen werden das er in seiner Strafanzeige gelogen hat. Wenn der Anzeigeerstatteter im Fall Göppingen seine Anzeige clever formuliert hat dürfte er auch bei einer "Enttarnung" nicht Gefahr laufen strafrechtlich belangt zu werden. Wobei die erste Hürde die Ermittlung des Internetanschlusses über die die Strafanzeige beim Internetportal des Landeskriminalamts erstattet wurde ist. Da sollte ein Richter prüfen ob es überhaupt einen ausreichenden Verdacht gibt um die Daten beim Internetprovider anzufordern. Da müssen die sich dann auch schnell beeilen. Üblicherweise ist das nach 7 Tagen in der Regel gar nicht mehr möglich. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | ||||
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