Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | SoSi-Fahrt - war: Bildzeitung: SIRENEN WECKTEN IHN - FDP-Politiker beleidigt ... | 37 Beiträge |
Autor | Mich8ael8 K.8, Neuhausen a.d.F. / Baden-Württemberg | 827573 |
Datum | 12.02.2017 08:55 MSG-Nr: [ 827573 ] | 5756 x gelesen |
1. Alarm- und Ausrückeordnung
2. Allgemeine Aufbau Organisation (Pol)
Straßenverkehrsordnung
Landesfeuerwehrverband
Geschrieben von Stefan D.Fahrzeugführer ist im Straßenverkehrsrecht ein feststehender Begriff und bezeichnet hier das, was wir gemeinhin als Fahrer oder Lenker bezeichnen. Es gibt im Verkehrsrecht ein paar Besonderheiten: Zum Beispiel beim Abschleppen (Achtung: nur beim Abschleppen, nicht beim Schleppen), ist der Fahrer des vorderen Fahrzeuges der Fahrzeugführer für das gesamte Gespann. Der hintere "Fahrer" ist kein Fahrzeugführer im Sinne des StVG. Oder im Bereich Fahrschulen ist der Fahrlehrer der Fahrzeugführer, wenn der Fahrer (noch) nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.
Daran zweifelt niemand, interessant in diesem Zusamenhang z.B. die Dikussion ob der Fahrlehrer telefonieren darf ohne Freisprecheinrichtung, gehört aber nicht in dieses Forum.
Geschrieben von Stefan D.Für die Feuerwehr gibt es verkehrsrechtlich KEINE Abweichung von dieser Definition. Fahrzeugführer ist der Fahrer, also bei der Feuerwehr der Maschinist.
Nö, natürlich nicht, behauptet wer? Aber du selbst nennst den Fahrzeugführer jetzt Maschnist.
Geschrieben von Stefan D.Der ist auch ganz alleine für seine Entscheidungen verantwortlich. Es mag disziplinarrechtliche oder taktische Unterordnungsverhältnisse geben, die haben aber keine Auswirkung auf die verkehrsrechtliche Verantwortlichkeit.
Vollkommen richtig, solange der Fahrer entsprechend sorgfältig ausgewählt, regelmäßig geschult und belehrt wird, ist auch der Kommandant raus.
Geschrieben von Stefan D.Überspitzt gesagt ist sogar die Grundregel "Der Gruppenführer entscheidet über das OB und der Maschinist über das WIE" falsch. Der Gruppenführer kann taktische Vorgaben machen, z.B.
Ich formuliere es besser (versuch): Der Maschinist (Fahrzteugführer im rechtlichen Sinne) entscheidet nach der grundsätzlichen Freigabe von Sonder- und Wegerechten durch den Fahrzeugführer (im taktischen Sinne), die Leitstelle, die AAO, etc., eigenverantwortlich über Art, Umfang der ihm durch §35 und §38 StVO zur Verfügung gestellten und dort definierten Mittel und Maßnahmen, nach den Vorraussetzungen dieser Paragraphen.
Geschrieben von Stefan D.Dass der LFV den Einheits- oder Teileinheitsführer als Fahrzeugführer bezeichnet macht diesen verkehrsrechtlich nicht dazu.
Sagt auch keiner aber im Umkehrschluss macht es den Maschinisten zum Fahrzeugführer im rechtlichen Sinne
Geschrieben von Stefan D.Alleine den Begriff Fahrzeugführer finde ich wegen der Verwechslungsgefahr mit dem verkehrsrechtlichen Begriff nicht zielführend.
Da sind wir einer Meinung, hat aber keine praktischen Probleme zur Folge, ich glaube nicht das ein Staatsanwalt schon mal ausversehen den Fahrzeugführer (taktisch) verfolgt hat, aufgrund dieser Doppeldeutigkeit.
An sich wollte ich nur auf die mögliche Verwechslung in oben genanntem Schreiben hinweisen...
Schönen Sonntag
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Geändert von Michael K. [12.02.17 08:57] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |
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| 04.02.2017 12:52 |
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| 04.02.2017 15:49 |
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