Rubrik | Rettungsdienst |
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Thema | Rettungsdienst abbestellen | 22 Beiträge |
Autor | Dirk8 B.8, Karlsbad / Baden-Württemberg | 828309 |
Datum | 13.03.2017 02:02 MSG-Nr: [ 828309 ] | 1851 x gelesen |
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Notarzteinsatzfahrzeug
Notarzteinsatzfahrzeug
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Rettungsdienst
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Das es eine gesetzliche Grundlage für das Abbestellen eines RTW gibt glaube ich nicht, maximal eine lokale Verfahrensanweisung. Beim Rettungsdienst ist die Leitstelle (der entsendende Disponent) solange für den Einsatz verantwortlich bis ein Rettungsmittel vor Ort den Patienten übernommen hat. Ab da liegt die Entscheidung und natürlich auch die Verantwortung beim Personal vor Ort.
Aus Sicht des Disponenten muss der also entscheiden ob er dem Rückmelder so vertrauen kann, dass er ohne schuldhaftes Handeln für sich, den RTW zurückzieht. Das klappt in der Regel wenn eine BOS Organisation diese Rückmeldung gibt, bei mir klappt es auch wenn ich privat da bin, allerdings nur weil ich persönlich bei den meisten Disponenten bekannt bin. Es kommt bei uns auch laufend vor, dass ein Disponent z.B. einen Notarzt nicht abdrehen lässt, obwohl der RTW explizit keinen Notarzt benötigt und dies in seiner Rückmeldung auch unmissverständlich durchgibt. Statt das NEF dann von einer unnötigen Sondersignalfahrt und damit einem höheren Unfallrisko zu schonen, dauert es eine Weile bis das NEF angefunkt wird, dann wird erst nach dem Standort gefragt, wieder pausiert um dann irgendwie "jetzt sind Sie ja gleich da fahren Sie durch" durchzugeben (wobei gleich immer noch einige Minuten bedeutet). Man hört also deutlich raus wie sich der Disponent windet um das NEF nicht abzuziehen. Ein vor dem RD eintreffender Hausarzt hat es auch oft schwer die Karawane abzubestellen.
Zusammenfassend kann man also sagen, dass wenn eine BOS Organisation den RTW abbestellt dies erfolgen kann/sollte aber nicht zwingend sein muss. Aber auch hier wird eine einfache Rückmeldung der Form "es muss kein RTW mehr kommen" nicht ausreichend sein. Es sollte immer ergänzt um eine Lage erfolgen, am einfachsten natürlich "kein Patient da". Falls doch ein Betroffener anwesend ist hilft eine medizinisch qualifizierte Rückmeldung dem Disponenten den RTW mit guten Gewissen abdrehen zu lassen. Im vorliegenden Fall würde ich empfehlen, dass der Abbesteller direkt mit der Leitstelle telefoniert, alles über Zwischenstationen führt sonst nur zu Informationsverlusten.
Was aber auf jeden Fall dann unterbleiben muss, ist die weitere Anfahrt mit Sonderrechten. Falls dies nicht unterbleibt, macht sich der Disponent sicher verschiedener Verfehlungen schuldig.
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Geändert von Dirk B. [13.03.17 02:05] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |
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