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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Einsatzfotos | 45 Beiträge | ||
Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 834863 | ||
Datum | 07.11.2017 19:56 MSG-Nr: [ 834863 ] | 2268 x gelesen | ||
Geschrieben von Manfred B. da dies ein Offizialdelikt darstellt, ohne Betreiben des Betroffenen von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden kann. Hast du eine neuere Ausgabe des Strafgesetzbuches als juris mit dem §205 StGB? Strafgesetzbuch (StGB) § 205 Strafantrag (1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202, 203 und 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt auch in den Fällen der §§ 201a, 202a, 202b und 202d, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Ein besonderes öffentliches Interesse ist ja nun ein sehr weiter Ermessensspielraum. Definitiv ist es aber kein Offizialdelikt im eigentlichen Sinne.
Geändert von Steffen W. [07.11.17 19:58] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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