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Rubrik | Feuerwehrtechnik | zurück | ||
Thema | Sicherungsanhänger für BAB Einsätze | 33 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 845519 | ||
Datum | 09.01.2019 13:01 MSG-Nr: [ 845519 ] | 1551 x gelesen | ||
Geschrieben von Henning K. Falls nicht: warum sollte eine Verkehrswarntafel (Zeichen 615/616) nicht zulässig sein, wenn doch Zeichen 610 und Zeichen 101 zulässig sind? Warum sollten Schnellsicherungsleuchten (WL4; oft auch nicht nicht-TL-konformer Ausführung) zulässig sein, Blinkpfeile (aus WL6) aber nicht? Seit wann ist die Aufstellung von VZ610 und VZ101 durch Feuerwehren zulässig? Es fehlt den Feuerwehren immer noch (und auch zukünftig) an einer legalen Möglichkeit, derartige verkehrsrechtliche Anordnungen treffen zu dürfen. Die Anwendung ist allenfalls nach §16 OwiG gedeckt, mehr nicht. Und im BLFA haben die meisten Länder keinerlei Interesse, den Feuerwehren oder den HiOrg im KatS diese Kompetenz zuzugestehen. Zitat: "Die Notstandsregelungen reichen völlig aus, wir brauchen keine rechtlichen Ergänzungen." Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer
Geändert von Udo B. [09.01.19 13:02] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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