Guten Tag
Geschrieben von Sabrina M.
Gem. Feuerwehrverordnung heisst es: Wer die Wiederholungsprüfung der Truppmannausbildung Teil 2 nicht besteht oder ohne wichtigen Grund die Prüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach Bestehen des Grundausbildungslehrgangs erfolgreich ablegt, ist aus dem aktiven Dienst der Feuerwehr zu entlassen.
Rein aus Neugierte; gibt es so strenge Regelungen wie sie die Feuerwehrverordnung FwVO NDS -die beispielsweise eine Androhung einer Entlassung aus dem aktiven Dienst vorschreibt- auch in anderen Bundesländern ?
Als Beispiel: Ein Kamerad studiert auswärts und meldet sich für diese Zeit für ca. 2 Jahre vom Dienst ab, nach dieser Zeit kommt er wieder und nimmt wieder am Dienst teil
Hier kann in BaWü der § 14, Abs. 3:
" Dienstpflichtem,
[...]
(3) Aus beruflichen, gesundheitlichen, familiären oder persönlichen Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von Dienstpflichten nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 befreit werden. [....] "
des FwG BaWü zur Anwendung kommen. Wird in der Praxis durchaus angewendet.
Gruß aus der Kurpfalz
Bernhard
" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"
(Heinrich Heine)
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