Geschrieben von Matthias K.Wenn ich google, dann scheint es so, dass in Sachsen Funktionen und Dienstgrade verbunden sind. Ein Oberbrandinspektor ist also stellv. Kreisbrandmeister. Wer nicht stellv. Kreisbrandmeister ist, kann nicht Oberbrandinspektor werden, oder? '
Richtig. So steht es in § 6 Abs 1 Sächsische Feuerwehrverordnung.
Zur Erreichung des nächsthöheren Dienstgrades in der Freiwilligen Feuerwehr sind nachfolgende Kriterien zu erfüllen:
1. die erfolgreiche Teilnahme an den erforderlichen Aus- und Fortbildungslehrgängen,
2. der nicht nur vorübergehende Einsatz in einer dem vorgesehenen Dienstgrad zugeordneten Funktion und
3. die Ableistung der vorgeschriebenen Mindestanzahl von Dienstjahren im aktiven Dienst.
Die konkreten Voraussetzungen, die für den jeweiligen nächsthöheren Dienstgrad erfüllt werden müssen, ergeben sich aus Anlage 2.
Und weiter ist da auch geregelt:
Geschrieben von Matthias K.Wer spricht dann solche Beförderungen überhaupt aus? '
Nämlich in §6 Abs 2 SächsFVO:
Der nächsthöhere Dienstgrad wird dem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom Bürgermeister verliehen. Der Gemeindewehrleiter kann dem Bürgermeister Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr vorschlagen, die die Voraussetzungen für den nächsthöheren Dienstgrad erfüllen.
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